Ehrenamtspauschale: Umgehen Sie die Satzungsfalle

Ab dem 1. Januar 2013 können Sie ehrenamtlichen Helfern des Vereins eine Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal 720 Euro pro Jahr steuerfrei zahlen. Es gibt aber eine wenig bekannte, jedoch enorm wichtige Einschränkung, auf die Sie auf jeden Fall achten sollten. Gegebenenfalls müssen Sie erst in der kommenden Jahreshauptversammlung die Satzung anpassen.
Darum geht es: In vielen Vereinssatzungen ist festgeschrieben, dass die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Wenn Ihr Verein nun den Vorstandsmitgliedern die Ehrenamtspauschale zahlt, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Das neue Gesetz sieht nämlich keinen Automatismus für die 720-Euro-Pauschale vor. Sie kann also nur dann an Sie als Vorstandsmitglied gezahlt werden, wenn die Satzung eine solche Zahlung tatsächlich ermöglicht!
Bevor Sie sich also nun die Ehrenamtspauschale zahlen, prüfen Sie Ihre Satzung. Ist unklar, ob eine Bezahlung des Vorstands ausgeschlossen ist, sollten Sie sie erst anpassen und eine eindeutige Regelung treffen.
Nutzen Sie dazu die folgende Formulierung: „Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.“
Wichtig: Wenn Sie Ihre jetzige Satzung prüfen, ist entscheidend, ob dort eine Zahlung ausgeschlossen ist! Ist sie es nicht, können Sie sich die Ehrenamtspauschale zahlen – eine ausdrückliche Erlaubnis muss also nicht vorhanden sein.
Aber: Holen Sie sich in diesen Fällen immer das Votum der Mitgliederversammlung ein! Und beachten Sie: Sie können Beschlüsse nicht rückwirkend fassen! Erst muss die Anspruchsgrundlage bestehen – dann kann die Ehrenamtspauschale gezahlt werden!