Ehrenamt: Ehrenamtspauschale und Gemeinnützigkeit

Das Ehrenamt in einem gemeinnützigen Verein soll keine finanzielle Belastung sein. Dafür gibt es die Ehrenamtspauschale: eine pauschale Aufwandsentschädigung. Diese kann der Verein nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei zahlen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, sonst ist die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet!

Ehrenamt und Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 720 Euro pro Jahr. Es handelt sich um eine steuerfreie Vergütung, die der gemeinnützige Verein nach § 3 Nr. 26 a EStG dem Ehrenamtsträger zahlen kann.

Die Ehrenamtspauschale kann unter diesen Voraussetzungen gezahlt werden:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, nimmt also nicht mehr als eine Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch.
  • Die Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind pro Jahr und Person bis zu einer Gesamthöhe von 720 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Beträge, die darüber hinausgehen, sind zu versteuern.

Ehrenamt: Für wen die Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann
In einem eingetragenen Verein sind beispielsweise begünstigt die Tätigkeiten von

  • Vorstandsmitgliedern
  • Kassenwart
  • Bürokräften
  • Reinigungspersonal
  • Platzwart
  • Aufsichtspersonal
  • Betreuern
  • und Assistenzbetreuern im Sinne des Betreuungsrechts.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe des Vereins ausgeübt werden. Danach fallen Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht unter die Regelung nach § 3 Nr. 26 a EStG.

Ehrenamt, Ehrenamtspauschale und Satzung
Wenn eine Ehrenamtspauschale gezahlt wird, muss dies unbedingt in der Satzung geregelt werden! Denn: Ein gemeinnütziger Verein, der Zahlungen an Personen leistet, die Vereins- und Organämter unentgeltlich ausüben, verstößt gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten Vereinszwecke zu verwenden. Aufwandsersatz steht dieser Regelung nicht entgegen, die Ehrenamtspauschale schon.

Ehrenamt: Ehrenamtspauschale muss in die Satzung
Die Vereinssatzung muss der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden. Die Frist zur Satzungsänderung wurde bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Regelungen zu Ehrenamtspauschale in der Satzung gemeinnütziger Vereine festgeschrieben sein.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Frist noch einmal verlängert. Die Frist zur Satzungsänderung soll gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit geben, die Ehrenamtspauschale rückwirkend ab dem 01.01.2007 zu zahlen, auch wenn Regelungen in der Satzung fehlen oder möglicherweise sogar entgegengesetzt sind.