Vorsicht bei der Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale beschäftigt das Bundesfinanzministerium immer wieder. Die dritte Klarstellung lässt keinen Raum mehr für Interpretationen. Vereine, die sich bei der Umsetzung nicht daran halten, gefährden ihre Gemeinnützigkeit.

Ehrenamtspauschale und Satzungsgrundlage
Die dritte Klarstellung des Bundesfinanzministeriums zur Ehrenamtspauschale (BMF-Schreiben Az. IV C 4 – S 2121/07/0010) lässt keinen Zweifel daran, wie wichtig es ist, bei der Umsetzung des Freibetrags (gemäß § 3 Nr. 26a EStG) keine Fehler zu machen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins kann sonst verloren gehen.

Die "pauschalen Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand" sind grundsätzlich kein Problem, nur haben manche Vereine die Auslegung zu weit getrieben und dabei ein entscheidendes Detail übersehen: Die Satzungsgrundlage für die Ehrenamtspauschale.

Wenn ein Verein die Pauschale zahlt, ohne dass eine Satzungsgrundlage vorhanden ist, befindet er sich in einer brisanten Situation: Denn anhand der Satzungsgrundlage entscheidet sich, ob der Verein die Ehrenamtspauschale überhaupt ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit zahlen darf.

Ehrenamtspauschale ist nicht gleich Auslagenersatz
Vorstandsmitglieder haben gemäß §§ 27, 670 BGB Anspruch auf Auslagenersatz. Nur sind Ehrenamtspauschale und Auslagenersatz zwei verschiedene Dinge. In vielen Vereinen ist der pauschale Auslagenersatz in der Satzung in etwa so geregelt:

Es darf keine Person… durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Daraus den Schluss zu ziehen, dass die Ehrenamtspauschale, die maximal 720 Euro beträgt, keine "unverhältnismäßig hohe Vergütung" darstellt, ist in einigen Vereinen passiert und führt nun zu Problemen.

Eine Formulierung wie das genannte Beispiel ist laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums "keine satzungsgemäße Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder". In anderen Worten: Wird nur auf Grund dieser Satzungsformulierung die Ehrenamtspauschale an den Vorstand gezahlt, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins schon so gut wie gestrichen.

Ehrenamtspauschale nicht zahlen oder Satzungsgrundlage schaffen
Glücklicherweise setzt das Finanzministerium eine ausreichende Frist, um eine Satzungsgrundlage zu schaffen oder die Zahlungen an Vorstandsmitglieder einzustellen. Stichtag ist der 31.12.2010. Die Frist wurde bereits zweimal verlängert, aber es ist davon auszugehen, dass es bei diesem Stichtag bleiben wird.

Wenn Sie keinen Vorstandsbeschluss fassen möchten, künftig auf die Tätigkeitsvergütungen zu verzichten, müssen Sie eine Satzungsgrundlage für die Ehrenamtspauschale schaffen. Die Regelung in der Satzung könnte beispielsweise so lauten:

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.