Beispielfälle
Nehmen wir an, Herr A. hat sich von Herrn B. Geld geliehen. 500 €, rückzahlbar am Ultimo des nächsten Monats. Weil aber A. nicht an diesem Tag zahlt, schaltet B. einen Rechtsanwalt ein.
Der mahnt mit einem juristischen geschliffenen Schriftsatz, worauf A. sofort zahlt, bevor es zu einer Verhandlung kommt. Aber soll er zu dem Darlehen nun auch die Kosten für den Anwalt zahlen?
Nehmen wir an, Frau C. ist zu schnell gefahren, hat einen Unfall verursacht und den Wagen von Herrn D. schwer beschädigt. Der schaltet sofort seinen Anwalt ein, der auch alles zum Besten regelt. Wenn es auch "nur" die Haftpflichtversicherung von Frau C. betrifft: die Anwaltskosten stehen mit auf Rechnung – zu Recht?
Nehmen wir an, Bauer E. hat seine infizierten Schweine an den Händler F. geliefert, obwohl er die Krankheit hätte erkennen müssen. Die Schweine von F. werden krank und sterben. Der beauftragt einen Anwalt. Bauer E. ist bereit, den Schaden zu ersetzen, für die Anwaltskosten aber will er nicht aufkommen. Hat er Recht?
Die Faustregel
Wenn es zu einem Prozess kommt, ist es nur logisch, dass der unterliegende Teil die Kosten einschließlich des Honorars des Anwalts der Gegenpartei zu tragen hat. Aber bei einem Alltagsstreit, der außergerichtlich beigelegt werden kann? Hier gilt die Faustregel: Der Anwalt muss von der Gegenpartei nur bezahlt werden, wenn ein solcher Aufwand "erforderlich und angemessen" war.
Herr A. braucht also den Anwalt nicht zu bezahlen. Sein Gläubiger hätte erst einmal schriftlich mahnen können. Erst bei hartnäckiger Verweigerung kann Gläubiger B. zu Recht einen Anwalt beauftragen. So aber war das Einschalten eines Anwalts weder "erforderlich noch "angemessen".
Anders bei dem Unfall. Frau B. hat den Unfall verursacht und haftet aus "unerlaubter Handlung, muss also auch den anderen Anwalt honorieren.
Ähnlich geht es Bauer E. Er haftet wegen "positiver Vertragsverletzung", hat also seinem Partner einen über den eigentlichen Verlust (Vieh gegen Geld) hinausgehenden Schaden zugefügt.
Notwendigkeit muss vorliegen
Grundsätzlich: Nur dann sind die Kosten für einen gegnerischen Anwalt zu zahlen, wenn sie zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Geschädigten auch tatsächlich erforderlich waren. Das ist immer dann der Fall, wenn es um komplizierte rechtliche Fragen geht und eine sachkundige Beratung erforderlich wird.
Notwendig kann ein Rechtsanwalt auch dann werden, wenn die andere Seite sich vertreten lässt und rechtlich "Waffengleichheit" hergestellt werden muss. Das also muss überlegt werden, bevor man die Rechnung eines gegnerischen Anwalts ablehnt. Umgekehrt kann man aber mit gutem Gewissen selbst einen Anwalt beauftragen (und dessen Honorar vom Gegner zahlen lassen), wenn man ungerechtfertigt belangt wird.
Wenn es z. B. darum geht, unbegründete Einwände gegen einen Vertrag abzuweisen oder einen unberechtigten Zahlungsanspruch abzulehnen. Wer zu Unrecht belangt wird, braucht nicht als "Einzelkämpfer" aufzutreten. Er darf einen Anwalt einschalten, was ihm meist viel Ärger und Zeitverschwendung erspart.