Zuerst sollte einmal festgehalten werden: Alle Regelungen zum Pauschalreiserecht und zur Reisereklamation finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese gelten aber nur bei Pauschalreisen, also dann, wenn eine Reise oder mehrere Einzelleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht worden sind.
Reklamation direkt nach der Reise
Hier gilt grundsätzlich: Schieben Sie nichts auf die lange Bank. Wer Ärger im Urlaub hatte, muss nach der Rückkehr sofort handeln, denn alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich festgelegtem Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie beim Reiseveranstalter oder einem Vertreter vor Ort (z.B. der Reiseleiter) die Mängel während der Urlaubsreise unverzüglich angezeigt haben. Nur dann, wenn Sie mehrere Tage vergeblich versucht haben, den Reiseleiter zu erreichen, können Sie Ihre Rechte auch ohne vorherige Mängelanzeige geltend machen.
Reisereklamation schriftlich geltend machen
Stellen Sie jedoch hierzu Ihre Unterlagen zusammen, mit denen Sie später die Mängel beweisen wollen (Fotos, Adressen von Mitreisenden, die die Mängel bestätigen können etc.) und holen Sie sich vorsorglich eine Deckungszusage Ihrer Rechtschutzversicherung ein. Machen Sie Ihre Ansprüche nur schriftlich geltend! Das Gesetz schreibt dies zwar nicht zwingend vor, aber sicher ist sicher.
Und wer sich ganz besonders absichern will, verschickt das Schreiben an den Reiseveranstalter per Einschreiben mit Rückschein. Damit können Sie jederzeit nachweisen, wann Ihr Schreiben eingegangen ist. Ansprüche können Sie nicht nur für sich selbst geltend machen, sondern für alle Personen, für die Sie mitgebucht haben.
Achtung: Ansprüche verjähren!
Bedenken Sie: Ansprüche einer Reisereklamation verjähren sechs Monate nach festgelegtem Reiseende. Diese Frist wird allerdings unterbrochen, wenn Sie Ihre Ansprüche fristgerecht geltend machen. Und sie läuft erst dann weiter, wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche ganz oder teilweise zurückweist. Die Zurückweisung der Ansprüche muss nicht begründet werden.
Schalten Sie zur Not Ihren Anwalt ein
Der Reiseveranstalter muss Ihnen gegenüber lediglich deutlich machen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handelt. Schalten Sie von daher besser einen Anwalt ein, wenn der Anspruch Ihrer Reisereklamation abgelehnt wird, oder wenn Sie die angebotene Entschädigung nicht akzeptieren. Da die Fristen äußerst knapp sind, sollten Sie in diesem Stadium besser gleich einen Anwalt Ihres Vertrauens einschalten, wenn Sie klagen wollen.
Bedenken Sie: Auch wenn die Verjährung erst in zwei oder drei Monaten ablaufen sollte: je weniger Ihr Anwalt unter Zeitdruck steht, desto besser kann er Sie beraten und sich letztendlich auf den eigentlichen Prozess konzentrieren. Eine Erfolgsgarantie bei Reiseprozessen gibt es allerdings nicht.
Denn die so oft zitierte Vierzeilen-Meldung in Ihrer Fernsehzeitung zu einer neuen Reiserechtsentscheidung ist noch lange keine Garantie dafür, dass Ihr Fall genau so entschieden wird. Schließlich ist kein Fall wie der andere, und vermeintlich "kleine" Unterschiede können letztendlich doch noch zu ganz anderen Beurteilungen führen.
Beachten Sie das Kostenrisiko
Außerdem gilt: Richter sind unabhängig, sie sind nicht an die Urteile anderer Kollegen gebunden! Und höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Reiserechtsfragen sind verhältnismäßig selten. Ein weiterer Grund also, rechtzeitig mit Ihrem Anwalt das Kostenrisiko abzuwägen. Denn eines muss klar gesagt werden: Mit Tatsachen allein lässt sich kein Prozess gewinnen.
Wer seine Reise selbst plant und bucht, muss sich im Streitfall mit dem Hotelier oder dem Ferienhausvermieter auseinandersetzen. Liegt dann das Zielgebiet im Ausland, sind die dortigen Gerichte zuständig. Wer dagegen eine Pauschalreise bucht, hat es leichter, denn Vertragspartner ist stets der Reiseveranstalter in Deutschland. Er muss für Versäumnisse während der Reise einstehen.
So reklamieren Sie Ihren Urlaub
Und dabei gilt das Pauschalreiserecht (ARB). Im Klartext: Funktioniert etwas nicht so, wie Sie es sich vorstellen, dann sollten Sie wie folgt vorgehen:
- Mängelrüge: Teilen Sie dem Reiseleiter umgehend die Mängel mit. Bestehen Sie des Weiteren auf einer schriftlichen Bestätigung des Mangels.
- Ausschlussfrist: Alle Ansprüche müssen Sie bis spätestens einem Monat nach der – vertraglich vorgesehenen – Rückkehr vom Urlaub gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht haben, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
- Verjährungsfrist: Wenn sich die Bearbeitung verzögert, spielt der Reiseveranstalter möglicherweise auf Zeitgewinn und Ablauf der Verjährungsfrist. Diese beträgt ein halbes Jahr nach vertragsgemäßem Ende der Reise. Lassen Sie sich nicht mit weiteren Untersuchungen vertrösten, sondern übergeben Sie den Fall rechtzeitig vor Fristablauf einem Anwalt. Nur dann ist eine erfolgreiche Urlaubsreklamation gewährleistet.