Kein Schwerbehindertenausweis nach Krebsheilung: Ein Fallbeispiel

Krebs ist in Deutschland leider keine seltene Erkrankung. Um den Krebspatienten Hilfe zu leisten, stehen ihnen verschiedene Geld- und Sachleistungen von Krankenkassen, Pflege- und Rentenversicherungen oder anderen Institutionen zu. Auch ein Schwerbehindertenausweis kann beantragt werden. Doch gilt der Ausweis unbefristet?

Ein Krebspatient kann beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Ein solcher Ausweis bringt einige Annehmlichkeiten und Vergünstigungen mit sich, beispielsweise stehen dem Inhaber eines solchen Schwerbehindertenausweises ein besonderer Kündigungsschutz sowie bestimmte Steuervorteile zu. Allerdings gilt dieser Ausweis nicht immer unbefristet, wie in einem aktuellen Urteil vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden wurde.

Schwerbehindertenausweis nach Krebserkrankung beantragt

Ein damals 36-jähriger Mann erkrankte im Jahr 1992 an Hodenkrebs. Dieser Tumor wurde in einer Operation entfernt, es bestand aber die Möglichkeit eines Rezidivs des Tumors. Der Patient beantragte im Januar 1993 beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis wurde ihm mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt und galt rückwirkend ab 01.07.1992 auf 5 Jahre befristet.

Geltung der Vorschriften über Heilungsbewährung

Das Ausstellen des befristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB 50 erfolgte streng nach den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Bei bestimmten Krebserkrankungen, z. B. Hodenkrebs, ist in diesen Vorschriften die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auf fünf Jahre vorgesehen. Im Anschluss daran orientiert sich der GdB nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Erkrankten. 

Nachprüfung vom Versorgungsamt versäumt

Im Jahre 1997 hätte das zuständige Versorgungsamt den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen müssen. Diese Nachprüfung wurde allerdings versäumt, es erfolgte sogar die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises um weitere 5 Jahre bis ins Jahr 2002 und schließlich bis ins Jahr 2007. Da das Versorgungsamt eine Nachprüfung des Gesundheitszustandes des Klägers als „nicht erforderlich“ ansah, bekam er letztlich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Versäumte Nachprüfung nachgeholt

Weitere 5 Jahre später, 20 Jahre nach Erstausstellung, wurde die versäumte Nachprüfung im Jahre 2012 schließlich nachgeholt. Dabei wurde festgestellt, dass der Mann weitgehend gesund war. Aus diesem Grund wurde ihm die Schwerbehinderteneigenschaft entzogen und der Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt für die Zukunft eingezogen.

Dieses Vorgehen hielt der Mann für rechtswidrig und reichte schließlich Klage ein. Die Klage begründete er damit, dass er nach dieser langen Zeit Vertrauensschutz genieße und folglich alles so bliebe wie bisher. Sein Schwerbehindertenausweis gelte inzwischen unbefristet und das Versorgungsamt habe die Nachprüfung seines Gesundheitszustandes versäumt.

Einziehung des Ausweises war rechtmäßig

Da der Mann im Jahre 1997 von seiner Krebserkrankung geheilt war, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Schwerbehinderter gelten dürfen. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Ein Versorgungsamt darf, sogar nach 20-jähriger Untätigkeit, die Schwerbehinderteneigenschaft entziehen und einen vorhandenen Schwerbehindertenausweis für die Zukunft einziehen.

Dieses Recht zur Einziehung des Ausweises hat das Versorgungsamt nicht verwirkt, denn es lag in diesem Fall kein ausdrücklicher Verzicht auf das Aufhebungsrecht vor. Aus diesem Grund war die Einziehung des Ausweises rechtmäßig.

Aus einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis entstehen keine Rechte, es wird nur die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt und dokumentiert. Da der Mann aber tatsächlich wieder gesund war, hatte das zuständige Versorgungsamt nach Ansicht der Richter die Aufhebung dieser Eigenschaft mit anschließendem Einzug des Ausweises nur versehentlich unterlassen und konnte den Ausweis nachträglich einziehen.

(BSG, Urteil v. 11.08.2015, Az.: B 9 SB 2/15 R)

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