Überstunden ohne Anordnung

Überstunden ohne Anordnung müssen Sie dem Mitarbeiter grundsätzlich nicht bezahlen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste sich erst kürzlich mit einem derartigen Fall beschäftigen.

Überstunden nach privaten Aufzeichnungen
Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses forderte ein Mitarbeiter Vergütung für 1.600 Überstunden. Als Nachweis konnte er nur private Aufzeichnungen vorlegen, die Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit umfassten. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen: Er habe weder von den Überstunden gewusst, geschweige denn sie angeordnet. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht (LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2009, Az. 6 Sa 337/08).

Für nicht angeordnete Überstunden wird nicht gezahlt
Das LAG stellte fest, dass die privaten Aufzeichnungen des Mitarbeiters nicht ausreichend waren, um seine Überstunden zu beweisen. Weder die Art seiner Tätigkeit noch Pausenzeiten waren aufgelistet. Auch hatte er es nicht geschafft zu beweisen, dass die Überstunden angeordnet oder erforderlich gewesen seien.

Ungenehmigte Überstunden – der Sonderfall
Eine Bezahlung für seine Überstunden kann ein Mitarbeiter dann verlangen, wenn die Mehrarbeit entweder
– vorher angeordnet oder
– hinterher gebilligt wurde.
Diese nachträgliche Billigung kann auch stillschweigend vonstatten gehen – dann nämlich, wenn der Arbeitgeber von der Mehrarbeit weiß, und sie über einen längeren Zeitraum kommentarlos duldet. Auch wenn dem Mitarbeiter Arbeit zugewiesen wird, die er nur mit Überstunden bewältigen kann, müssen sie bezahlt werden.

Leistet ein Mitarbeiter ohne Anordnung Mehrarbeit, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass sie ungenehmigt ist – und deswegen weder Vergütung noch Freizeitausgleich gewährt werden.