Wunsch nach einem Zwischenzeugnis kann Abkehrwille signalisieren
Was tun, wenn es sich um einen missbräuchlichen Wunsch nach einem Zwischenzeugnis handeln sollte? Darüber darf kein Vorgesetzter nur spekulieren, ob sich der Mitarbeiter in der Firma und mit seiner Aufgabe nicht mehr wohl fühlt und schon auf Bewerbungstour ist.
Da der Mitarbeiter sein berechtigtes Interesse nach einem Zwischenzeugnis nicht mitteilen muss, müssen Vorgesetzte immer ganz konkret nachfragen. Stellt sich heraus, dass der Wunsch auf die üblichen anerkannten triftigen Gründe zurückzuführen ist, dann kann der Wunsch bedenkenlos erfüllt werden.
Will der Mitarbeiter aber nicht so recht mit der Sprache raus und nennt als Grund, dass er eben mal vom Chef eine Rückmeldung für seine Leistungen haben möchte, ist Vorsicht geboten. Er wird ja nicht sagen, dass er sich beruflich verändern und das Zwischenzeugnis für Bewerbungen einsetzen möchte.
Vielleicht will er aber auch nur mal seinen Marktwert testen, um danach mit seinem Vorgesetzten in Gehaltsverhandlungen zu treten. Hier sollte dem Mitarbeiter besser ein persönliches Gespräch zur Beurteilung von Leistung und Entwicklung angeboten werden.
Oftmals ergeben sich auch ganz einfache Gründe und der Mitarbeiter hat sich nur nicht getraut, zum Beispiel seine eigene Unter- oder Überforderung etwa dem Chef gegenüber auszusprechen. Wenn der Mitarbeiter in einem offenen Gespräch vom Chef ein Feedback bekommt, ist der unberechtigte Wunsch nach dem Zwischenzeugnis meist schnell vom Tisch und ein motivierter Mitarbeiter verbleibt im Unternehmen.
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nur bei berechtigtem Interesse
Anders verhält es sich bei einem sehr langjährigen Mitarbeiter, der noch nie ein Zwischenzeugnis erbeten hat und mit dem auch niemals ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch geführt wurde. Da kann die Frage nach einem Zwischenzeugnis schon mal berechtigt sein. Dieser Mitarbeiter wird aber auch nicht rumdrucksen und offen über sein Anliegen sprechen, weil er gar nicht die Absicht hat, den Betrieb zu verlassen.
Welche Zeiträume hier maßgebend sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Es obliegt dem Vorgesetzten, den Wunsch objektiv zu prüfen und ihm in begründeten Fällen nachzukommen. Verweigern Sie als Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis, obwohl der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, dann riskieren Sie ein Klageverfahren und hätten unter Umständen einen sehr guten Mitarbeiter verloren.