Das Finanzamt nutzte das Verzögerungsgeld nach § 146 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) bisher kaum. In der Praxis war die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 AO lange Zeit nicht ganz unumstritten. Doch dies wird sich nun ändern.
Verzögerungsgeld als rechtmäßig eingestuft
Jetzt wurde das Verzögerungsgeld nach § 146 AO vom Finanzgericht Schleswig-
Holstein als rechtmäßig eingestuft. Die Richter stellten sogar fest, dass ein Finanzamt bei einem Verzögerungsgeld von "nur" 2.500 Euro seine Ermessensausübung nicht begründen muss.
Was ist das Verzögerungsgeld?
Das Verzögerungsgeld ist durchaus mit dem Verspätungszuschlag nach § 152 AO vergleichbar.
Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO wurde durch Artikel 10 des Jahressteuergesetzes 2009 als steuerliche Nebenleistung in die Abgabenordnung eingeführt. Insbesondere soll dass Verzögerungsgelds den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten.
Wann wird ein Verzögerungsgeld nach 146 AO festgelegt?
Das Verzögerungsgeld nach § 146 AO kann unter anderem festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung des zuständigen Finanzamts in das Ausland verlagert hat.
Ferner kann die Finanzbehörte ein Verzögerungsgeld nach § 146 AO festsetzen, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner bereits im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung nicht nachkommt, bestimmten Mitteilungspflichten (§ 146 Abs. 2a Satz 4 AO) nicht unverzüglich nachkommt, den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht zeitnah ermöglicht oder seiner Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht zeitnah oder nicht vollständig nachkommt.
Wie hoch ist das Verzögerungsgeld?
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro.
Das Verzögerungsgeld kann – anders als das Zwangsgeld nach §§ 329, 332 AO – ohne vorherige Androhung durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. Allerdings sind Steuerpflichtige auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige seine Buchhaltung ohne Bewilligung ins Ausland überführt hat.
Ferner kann das Verzögerungsgeld erst nach Ablauf einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist festgesetzt werden. Wann eine Frist zur Festsetzung des Verzögerungsgeldes noch als angemessen anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei der Bereitstellung von Buchführungsunterlagen oder dem elektronischen Datenzugriff wird man in der Regel von einer kürzeren Fristsetzung ausgehen müssen, da man die Steuerpflichtigen in der Prüfungsanordnung bereits auf diese Mitwirkungspflichten hinweist.
Die Finanzbehörde setzt das Verzögerungsgeld nach eigenem Ermessen fest
Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verzögerungsgeldes nach § 146 AO grundsätzlich gegeben, so steht es im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde, ob und in welcher Höhe es ein Verzögerungsgeld festsetzt. Hierbei hat die Finanzbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Finanzbehörde wird die Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie ein Verzögerungsgeld festsetzt, unter anderem von der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen für die Pflichtverletzung, dem Ausmaß der Beeinträchtigung und dem Grad der mangelnden Mitwirkung abhängig machen. Von Bedeutung für die Festsetzung des Verzögerungsgeldes ist ferner, ob es sich um eine einmalige oder wiederholte Pflichtverletzung handelt.
Verzögerungsgeld wird durch Verwaltungsakt festgesetzt
Das Verzögerungsgeld wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Werden durch den Steuerpflichtigen mehrere Pflichten verletzt, kann die Finanzbehörde für jede Pflichtverletzung ein Verzögerungsgeld festsetzen.