Urlaub 2014: Das beachten Sie bei Auszubildenden

Mit dem Jahreswechsel kommt in vielen Unternehmen auch das Thema Urlaub für das kommende Jahr auf die Agenda. Oftmals muss die entsprechende Planung frühzeitig erfolgen. Das gilt auch für Auszubildende, bei denen der Urlaub zudem an bestimmte Kriterien geknüpft sein muss.

Wenn Sie die Urlaubspläne Ihrer Auszubildenden für das Jahr 2014 einfordern, dann müssen Sie deren individuellen Wünsche berücksichtigen. Das geht aus dem Bundesurlaubsgesetz hervor. Zwar sind Sie als Vorgesetzter bzw. Ausbildungsverantwortlicher derjenige, der durch seine Unterschrift auf dem Urlaubsantrag bestimmt, wann der Urlaub genommen wird.

Doch durch die Verpflichtung, die Azubi-Bedürfnisse zu berücksichtigen, sind Sie zu einer Genehmigung eines Urlaubsantrags quasi verpflichtet, wenn dem keine betrieblichen oder ausbildungsrelevanten Bedürfnisse entgegenstehen.

Vor Ihrer Unterschrift berücksichtigen Sie, ob die Urlaubsplanung des Auszubildenden mit denen von Kollegen in Einklang zu bringen ist. Bedenken Sie dabei aber auch, dass ein Azubi niemals eine vollwertige Vertretung einer ausgelernten Arbeitskraft sein sollte. Darüber hinaus achten Sie darauf, dass der Urlaub in der Regel während der Schulferien genommen wird. An Berufsschultagen genehmigen Sie natürlich keinen Urlaub. Und letztlich achten Sie auf betriebliche Vorgaben wie beispielsweise Urlaubssperren.

Urlaub muss der Erholung dienen

Auch für Auszubildende gilt, dass sie sich während des Urlaubs erholen sollten. Aus diesem Grund sind mehrere Wochen des Jahresurlaubs am Stück zu nehmen. Hierfür kommen bei Azubis natürlich vor allem die Sommerferien infrage. Wenn der Haupturlaub dann genommen wird, berücksichtigen Sie zum einen die Ferienzeit und zum anderen in der Regel auch die Bedürfnisse der Auszubildenden, da sich der Sommer am besten zur Erholung eignet.

Das Erholungsgebot bedeutet aber auch, dass Azubis während des Urlaubs nicht erwerbsmäßig arbeiten dürfen. Schließlich bezahlen Sie die Ausbildungsvergütung während der Urlaubszeit weiter und setzen darauf, dass der Azubi nach dem Urlaub gut erholt wieder mit seiner Ausbildung durchstartet. Verdient der Auszubildende während des Urlaubs dagegen Geld mit einer Tätigkeit, die nicht als erholsam einzustufen ist, dann verstößt er gegen seine Pflichten. Merken Sie das hin und wieder vor Ihren Auszubildenden an.