Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (Teil 2)

Im ersten Teil berichteten wir über das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, in dem der zeitlich unbegrenzte Abzug von pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung angestrebt wird. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie von einem eventuell positiven Urteil profitieren können.

Einspruchsfrist bei der Steuererklärung läuft noch
Falls Sie die Steuererklärung noch fertigen oder dies auch schon geschehen ist, warten Sie einfach den Einkommensteuerbescheid ab. Sobald dieser da ist, legen Sie Einspruch ein und beantragen die zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen in Ihrer Steuererklärung. Ebenso gehen Sie vor, wenn der Bescheid bereits da ist, jedoch nicht älter ist als einen Monat. Dann ist die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen und der Einspruch ist noch möglich.

Im Rahmen Ihres Einspruches sollten Sie dann auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 10/08 verweisen und die eigene Verfahrensruhe beantragen. Falls der Bundesfinanzhof irgendwann das Verfahren positiv entscheidet, werden die entsprechenden Steuern erstattet. Urteilen die Richter hingegen negativ passiert nichts weiter.

Einspruchsfrist bei der Steuererklärung bereits abgelaufen
Sofern die Einspruchsfrist des Einkommensteuerbescheides bereits abgelaufen ist, wird es ein wenig komplizierter, jedoch ist das Kind noch nicht unbedingt in den Brunnen gefallen. Falls der Bescheid nämlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, ist dieser noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung problemlos änderbar.

Sie erkennen die Vorbehaltsfestsetzung an folgender Formulierung: "Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung." Liegt tatsächlich eine Vorbehaltsfestsetzung vor, beantragen Sie nun schlicht die Änderung des Bescheides in dem weitere Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden sollen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieser Antrag abgelehnt werden, jedoch können Sie gegen diese Ablehnung wiederum Einspruch einlegen und bis zur höchstrichterlichen Entscheidung die eigene Verfahrensruhe beantragen.

Sehen Sie im letzten Beitrag der Reihe, wie lohnenswert die Mühe unter der Voraussetzung einer positiven Entscheidung sein kann!