Steuerbescheid: Zustellung am Samstag verlängert Ihre Einspruchsfrist nicht

Steuerliche Fristen sollten Sie immer exakt einhalten. Denn wenn Sie sich auch nur um einen Tag verspäten, kennt das Finanzamt kein Pardon. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs wieder einmal sehr deutlich. In dem entschiedenen Fall ging es um die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid.
Die Einspruchsfrist  beträgt genau einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Häufiger Streitpunkt ist jedoch – wie auch hier – wann genau die Frist beginnt. Laut Gesetz gilt als Beginn der Einspruchsfrist der dritte Tag nachdem der Steuerbescheid vom Finanzamt verschickt wurde.
Im Streitfall fiel der Termin jedoch auf einen Samstag. Das Büro des Selbstständigen, der den Bescheid erhielt, ist samstags jedoch geschlossen. Er fand den Bescheid erst am Montag darauf vor. Mit diesem Argument versuchte er auch, die Einspruchsfrist entsprechend zu verlängern.
Vor dem Bundesfinanzhof blieb er aber erfolglos. Die Richter entschieden: Fristbeginn kann auch ein Samstag sein. Entscheidend ist, dass an diesem Tag tatsächlich Post zugestellt wird. Das ist samstags der Fall (Bundesfinanzhof, 09.11.2005, Az: IR 111/04).
Tipp: Zwar schließt das Urteil einen späteren Beginn der Einspruchsfrist aus, wenn ein Steuerbescheid an einem Samstag zugestellt wird. Die Einspruchsfrist verlängert sich aber, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag fällt. Dann arbeitet nämlich im Finanzamt niemand. Das Fristende verschiebt sich deshalb auf den Montag darauf (Bundesfinanzhof, 14.10.2003, Az: IX R 68/98). Am besten erheben Sie Einsprüche umgehend und nutzen die Frist nicht vollständig aus.