Steuerrecht: Die Einspruchsfrist ist unabhängig von den Kalendertagen

Die Einspruchsfrist gegen viele Bescheide von Behörden beträgt einen Monat. Was aber, wenn der Bescheid Ihrem Unternehmen im Februar zugeht? Haben Sie auch dann 30 Tage Zeit, wenn der Monat nur 28 Tage lang ist? Nein, besagt eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Finanzgerichts.
Innerhalb der Einspruchsfrist, wie er meinte, legte ein Unternehmer gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt Einpruch ein. Der Bescheid war am 24.02. zugegangen, der Einspruch erfolgte am 27.03. – nach Meinung des Amtes viel zu spät, da die Einspruchsfrist von einem Monat bereits am 24.03. abgelaufen sei. Dagegen verwies der Unternehmer darauf, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Monat 30 Tage habe, daher seien bei der Fristberechnung die beiden Tag hinzuzurechnen.

Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Einspruchsfrist von einem Monat laufe nur bis zum gleichen Tag des Folgemonats, unabhängig von den Kalendertagen (FG Hamburg, Urteil von 10.11.2006, Az. 1 K 101/06).

Einspruchsfrist unbedingt einhalten
Den Einspruch gegen einen Steuerbescheid dürfen Sie nicht ewig vor sich herschieben. Wenn Sie die Monatsfrist nicht einhalten, wird der Bescheid bestandskräftig, was bedeutet, dass die Festsetzungen darin verbindlich sind, auch wenn sie vielleicht falsch sind. Im Zweifelsfall können Sie zur Fristwahrung sofort Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen.
So berechnen Sie die Monatsfrist richtig
  • Zählen Sie zum Datum des Bescheids drei Tage hinzu (gesetzlicher Drei-Tages-Zuschlag für den Postlauf einfacher Briefe), z.B. 21.02. + 3 Tage = 24.02. angenommenes Eingangsdatum.
  • Ermitteln Sie das tatsächliche Eingangsdatum (Poststempel).
  • Nehmen Sie das spätere Datum und zählen Sie genau einen Monat dazu, also 24.02. + 1 Monat = 24.03.
  • Ergebnis: Ihre Einspruchsfrist läuft am 24.03. um 24 Uhr ab.
Hinweis: Sollte dieses Datum auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, ist das Fristende erst um 24 Uhr des darauf folgenden Werktages.