Kommt es zu geplanten und organisierten Handlungen gegen den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder, sollte mit allen rechtlichen Mitteln zurückgeschlagen werden.
1. Individualrechte konsequent durchsetzen
Werden einzelne Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Betriebsratsamt, angegangen, müssen sie sich wehren. Dabei kann es um eine unrechtmäßige Versetzung gehen, eine Abmahnung, nicht bewilligten Urlaub oder ähnliches. Ein kurzes Schreiben zum Unterlassen der Maßnahmen mit kurzer Fristsetzung ist erforderlich und dann kommt der Weg zum Arbeitsgericht.
2. Betriebsversammlung einberufen
Handelt es sich wirklich um zielgerichtete Angriffe gegen den Betriebsrat, sollte eine Betriebsversammlung einberufen werden. Dort sollte die Unterstützung des Betriebsrats eingefordert werden.
3. Rückhalt und Unterstützung organisieren
Wer kann noch unterstützen? Natürlich kann dabei in erster Linie an die Gewerkschaften gedacht werden. Aber auch ein kompetenter Anwalt, der auf Arbeitnehmerseite tätig ist, kann helfen.
4. Tipp: Öffentlichkeit herstellen
Betriebsräte dürfen nicht ohne weiteres Betriebsinterna an die Öffentlichkeit bringen. Spätestens allerdings, wenn die ersten Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht stattfinden, können sie die Presse verständigen. Denn Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht sind grundsätzlich öffentlich.
5. Rechte des Betriebsrats durchsetzen
Wird der Betriebsrat in seinen Rechten beschnitten, sollte er entschieden und umfangreich dagegen vorgehen.
6. Der Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG
Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen sollte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben eine Handlung zu unterlassen, eine Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dem dann nicht nach, kann ein Ordnungsgeld oder ein Zwangsgeld beantragt werden.
7. Die Bußgeldvorschriften und die Strafbarkeit
Der Betriebsrat kann auch eine Ordnungswidrigkeitsanzeige stellen. Selbst vor dem Stellen einer Strafanzeige im Falle der Behinderung der Betriebsratswahl oder der Tätigkeit des Betriebsrats sollte er nicht zurückschrecken. Die Strafbarkeit kann sich aus § 119 BetrVG ergeben.
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