Private Firmenwagennutzung: Keine Reparaturkosten vorstrecken

Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 9 AL 89/07) können Arbeitnehmer, die für ihren Firmenwagen die Reparaturkosten vorstrecken, bei einer Insolvenz des Arbeitgebers auf den Kosten sitzen bleiben.

Firmenwagen: Keine Erstattung vorgestreckter Reparaturkosten
Eine Erstattung von vorgestreckten Reparaturkosten für den privat genutzten Firmenwagen ist bei Insolvenz des Arbeitgebers durch das Insolvenzgeld nicht gedeckt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral seines Arbeitgebers bestanden die Werkstätten auf sofortige Barzahlung der Reparatur für den Firmenwagen durch den Arbeitnehmer.

Nachdem der Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, forderte der Arbeitnehmer die für seinen Firmenwagen vorgestreckten Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgeldes vom Insolvenzverwalter zurück.

Die diesbezügliche Klage auf Erstattung der vorgestreckten Reparaturkosten für den Firmenwagen blieb jedoch auch vor dem LSG Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg.

Firmenwagen: Kein Insolvenzgeld für die Erstattung von Reparaturkosten
Das Insolvenzgeld dient alleine dem Ersatz des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Eine Erstattung von Reparaturkosten für den privat genutzten Firmenwagen gehört nicht zu diesem Entgelt. Anders als zum Beispiel Benzinkosten oder Spesen gehören Reparaturkosten für den privat genutzten Firmenwagen nicht zu den Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger in Revision geht.