In Deutschland melden jährlich zwischen 30.000 und 35.000 Unternehmen eine Insolvenz an. Dieses Jahr werden es vielen Wirtschaftsexperten nach noch einige mehr sein. Aber was passiert mit den Arbeitnehmern in einer Insolvenz? Wenn der Arbeitgeber insolvent geht, können die betroffenen Arbeitnehmer das ausstehende Entgelt von der Bundesagentur als Insolvenzgeld beziehen.
Voraussetzung für Insolvenzgeld
Damit das Insolvenzgeld ausgezahlt wird, muss das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sein. Der alleinige Antrag auf Insolvenz ist für die Zahlung des Insolvenzgeldes nicht ausreichend. Sollte das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden sein, so besteht allerdings trotzdem ein Anspruch auf Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer.
Insolvenzgeld für alle Arbeitnehmer
Anspruch auf Insolvenzgeld haben alle Arbeitnehmer, also neben den vollbeschäftigten Mitarbeitern auch geringfügig Beschäftigte wie z.B. Minijobber.
Antrag für Insolvenzgeld erforderlich
Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es eine Antragsfrist von zwei Monaten für das Insolvenzgeld gibt. Die Antragsfrist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Neben dem Antrag auf Insolvenzgeld, sollte der Arbeitnehmer folgende Unterlagen bei der Arbeitsagentur mit einreichen:
– Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens,
– Arbeitsvertrag,
– Kündigungsschreiben sowie
– die letzten drei erhaltenen Lohnabrechnungen.
Finanzierung des Insolvenzgelds
Das Insolvenzgeld wird über die Insolvenzgeldumlage finanziert. Diese zahlen die Unternehmen in Höhe eines bestimmten Prozentssatzes vom Bruttolohn der Arbeitnehmer.
Bemessungsgrundlage und Höhe des Insolvenzgeldes
Das Insolvenzgeld bemisst sich nach dem Nettoentgelt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das zugrunde gelegte Bruttoentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (West: 5.400 Euro monatlich / Ost: 4.550 Euro monatlich) begrenzt ist. Auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld können für das Insolvenzgeld anteilig berücksichtigt werden, wenn sie in den Insolvenzgeld-Zeitraum fallen.
Insolvenzgeld: Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.500 Euro, dies entspricht einem Nettoentgelt von ca. 2.000 Euro.
Das Insolvenzgeld würde demnach 2.000 Euro im Monat betragen.
Das Insolvenzgeld wird nur für den Lohn gezahlt, der aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht. Sofern weitere Forderungen bestehen, können diese ggf. im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Neben dem Insolvenzgeld (für die Arbeitnehmer) übernimmt die Arbeitsagentur übrigens auch die offenen Sozialversicherungsbeiträge für den Insolvenzgeld-Zeitraum. Dafür ist allerdings ein Antrag der zuständigen Krankenkasse/Minijob-Zentrale nötig. Sofern der betroffene Arbeitnehmer für den Insolvenzgeld-Zeitraum bereits Arbeitslosengeld
bezogen hat oder Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, werden diese Einnahmen auf das Insolvenzgeld angerechnet.