Privatadressen Ihrer Mitarbeiter: Wann sie für Betriebsräte tabu sind

Bei Mitarbeitern, die am Arbeitsplatz erreichbar sind, muss sich der Betriebsrat auf einen Aushang am Schwarzen Brett verweisen lassen und hat kein Recht auf Herausgabe der Privatadressen. Bei Mitarbeitern hingegen, die gegenwärtig nicht im Betrieb tätig sind (z.B. wegen Mutterschutz), kann der Betriebsrat die Mitteilung der Privatadressen verlangen. Dabei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.

Betriebsrat fordert Herausgabe der Privatadressen
Folgender Fall: Der Betriebsrat möchte kurzfristig eine außerordentliche Betriebsversammlung durchführen und verlangt von der Geschäftsführung eine Liste mit Namen und Privatadressen sämtlicher Mitarbeiter, um alle Kollegen schriftlich einzuladen.

Die Geschäftsleitung verweigert die Herausgabe der Privatadressen, weil sie in der Überlassung der kompletten Liste einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter sieht.

Datenschutzrechtlich handelt es sich hierbei um eine knifflige Situation.

Datenschutz muss gewährleistet sein
Zu bedenken ist, dass der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet ist, das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu schützen und alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Vertrauliche Angaben, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt – und dazu zählen auch Privatadressen der Mitarbeiter – darf er nicht ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter weitergeben.

Durch diese gesetzlichen Vorgaben werden die Mitarbeiter bereits hinreichend geschützt.

Nicht immer reicht der Aushang am Schwarzen Brett
Auch in diesen Fällen muss die Verwendung von Daten aber erforderlich sein und darf nicht lediglich der Bequemlichkeit dienen, so das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einem derartigen Fall.

Das bedeutet konkret: Bei Mitarbeitern, die am Arbeitsplatz erreichbar sind, muss sich der Betriebsrat auf einen Aushang am Schwarzen Brett verweisen lassen und hat kein Recht auf Herausgabe der Privatadressen.

Bei Mitarbeitern hingegen, die gegenwärtig nicht im Betrieb tätig sind (z.B. wegen Mutterschutz), kann der Betriebsrat die Mitteilung der Privatadressen verlangen (ArbG Berlin, Az.: 75 BVGa 1964/04).

Betriebsversammlung: Wann sind Privatadressen geschützt?

Mitarbeiter arbeitet/befindet sich in/im/auf
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Erholungsurlaub
 
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Erkrankung
 
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Mutterschutz
 
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Schichtdienst
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Sonderurlaub
 
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Teilzeit
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