Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass der Betriebsrat auch zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit nach §102 BetrVG angehört werden muss.
Kündigung während der Probezeit
Die Probezeit hilft dem Arbeitgeber festzustellen, ob er sich mit dem richtigen Vertragspartner auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen will. Die Probezeit darf maximal sechs Monate lang sein. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung kann dabei auch noch am letzten Tag der vereinbarten Probezeit erklärt werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall folglich erst nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.
Probezeit länger als 6 Monate?
Eine längere Probezeit ist meistens in Anbetracht der Tätigkeit, die es zu erproben gilt, weder gerechtfertigt noch sinnvoll. Stattdessen kann mit dem Arbeitnehmer ein befristeter Probearbeitsvertrag geschlossen werden. Die Erprobung eines Arbeitnehmers ist ein anerkannter sachlicher Grund für eine Befristungsabrede.
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein befristetes Probearbeitsverhältnis wandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich stillschweigend fortgesetzt wird.
Bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden
Der Betriebsrat ist nach §102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündigungsgründe informiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen genügt nicht. Kommen aus Sicht des Arbeitgebers mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen eines von mehreren Sachverhalten leider nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung.
Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände.
Fazit
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Arbeitgeber einen Beschäftigten während einer vereinbarten Probezeit einfach kündigen kann. Die Hürden für eine Kündigung sind nicht allzu hoch, einige hat der Gesetzgeber aber aufgestellt. Ein Muss ist die Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung nach §102 BetrVG. Der Betriebsrat muss zwar angehört werden, hat aber nur einen kleinen Spielraum, einer Kündigung in der Probezeit zu widersprechen.