Arbeitsrecht: Ist Urlaub in der Probezeit erlaubt?

Endlich ist es geschafft: Man hat die Bewerbung geschrieben und weggeschickt, das Interview mit der Personalabteilung überstanden und den Arbeitsvertrag unterschrieben. Nun steht der erste Tag im neuen Unternehmen bevor und man freut sich schon darauf, die neuen Kollegen kennenzulernen. Allerdings sollte man einige Dinge bedenken, wenn man als Arbeitnehmer in einen neuen Job startet.

Urlaub in der Probezeit

Schließlich befindet man sich in der Regel zunächst in der Probezeit, und in dieser Phase des Arbeitslebens gelten besondere Regelungen. Ein wichtiger Punkt ist zum Beispiel der Urlaub in der Probezeit.

Zunächst einmal ist die Länge der Probezeit nicht in jedem Arbeitsvertrag gleich. Vielmehr kommt es auf die Art der Tätigkeit und den Arbeitgeber an. Als Faustregel kann man sagen, dass für einfache Tätigkeiten eine Probezeit von drei Monaten gilt, für höherwertige Aufgaben sind hingegen sechs Monate eher die Regel als die Ausnahme. Allerdings handelt es sich immer um eine Vereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, sie ist also nicht automatisch Teil jedes Arbeitsvertrags.

Grundsätzlich bedeutet eine Probezeit, dass die Kündigungsfrist auf 14 Tage beschränkt ist. Zudem ist es oft üblich, dass das Gehalt in der Probezeit noch relativ gering ist, nach dem Ende dieses Zeitraums erhält man dann oft automatisch eine Lohnerhöhung.

Das Thema Urlaub in der Probezeit ist hingegen nicht anders geregelt als bei Kollegen, die bereits seit mehreren Jahren für den gleichen Arbeitgeber tätig sind. Zwar hat man laut Bundesurlaubsgesetz innerhalb der ersten sechs Monate kein Recht darauf, Urlaub nehmen zu dürfen. Trotzdem erwirbt man auch während dieser Zeit einen ganz normalen Anspruch auf den Jahresurlaub. Im Klartext: Arbeitnehmer sammeln auch während der Probezeit Urlaubstage, die sie allerdings erst nach dem Ablauf der Probezeit nehmen dürfen.

Kündigung vor dem Ablauf der Probezeit

In der Praxis kann das durchaus Auswirkungen haben, wenn man bereits vor dem Ablauf der Probezeit gekündigt wird. In diesem Fall hat man Anspruch darauf, den Urlaub zu nehmen oder kann sich diesen auszahlen lassen. Verzichten sollte man als Arbeitgeber nicht darauf, schließlich steht einem diese Leistung rechtlich zu.

Davon abgesehen bedeutet die gesetzliche Regelung, laut der man als Arbeitnehmer kein Recht darauf hat, in der Probezeit Urlaub zu nehmen, kein grundsätzliches Verbot. Natürlich ist diese Phase dazu gedacht, dass man die neuen Kollegen kennenlernt und sich in die neue Aufgabe einarbeitet. Trotzdem darf der Arbeitgeber natürlich einen Erholungsurlaub gewähren. Dies ist in der Regel nur eine Frage der Absprache. Bei vielen Arbeitgebern ist es daher auch gängige Praxis, selbst während der Probezeit einige Tage Urlaub ohne Probleme zu genehmigen.

Falls man als Arbeitgeber einem neuen Angestellten im Laufe seiner Probezeit einen relativ langen Urlaub gewährt, geht man eventuell sogar ein Risiko ein. In diesem Fall kann es sein, dass der Angestellte zwar nicht mehr Urlaub erhält, als ihm im Laufe des gesamten Jahres zustehen würden, aber durchaus mehr Tage als eigentlich im Laufe der Probezeit angesammelt werden.

Falls man dem Mitarbeiter dann doch bereits vor dem Ablauf der Probezeit kündigt, hat man nicht die Möglichkeit, ein schon gezahltes Urlaubsentgelt zurückzufordern. Auch die schon gewährte Freistellung kann nicht zurückgefordert oder ausgeglichen werden.