In den meisten Arbeitsverträgen findet sich auch eine Regelung über die Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit. Gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung einer Probezeit mit besonderen Kündigungsfristen ist § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Danach dauert die Kündigungsfrist während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, 2 Wochen. Nur durch einen Tarifvertrag, nicht aber durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, kann die Kündigungsfrist während der Probezeit weiter gekürzt werden. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 4 BGB. Es ist durch eine einzelvertragliche Regelung lediglich möglich, die Kündigungsfrist während der Probezeit zu verlängern.
Keine kürzere Kündigungsfrist für Kleinbetriebe
Eine Möglichkeit für Kleinbetriebe im Arbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen als 2 Wochen zu vereinbaren gibt es – entgegen vielen Gerüchten – nicht.
Kündigungsfrist bei längerer Probezeit
Dauert die Probezeit ausnahmsweise länger als 6 Monate, so gelten nach Ablauf der 6 Monate die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
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