Diese Grundsätze gelten für Kündigungsfristen in der Probezeit

Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Kündigungsfristen sind die Kündigungsfristen in der Probezeit. Oftmals herrscht hier Unsicherheit. Diese lässt sich jedoch durch ein einfach zu merkendes Prüfschema mit drei Punkten beseitigen. Und das lohnt sich auf jeden Fall, denn Unsicherheit birgt immer Konfliktpotenzial. Und damit wollen Sie sich nun bestimmt wirklich nicht belasten.

1. Ist eine Probezeit überhaupt vereinbart?

Die Frage nach besonderen Kündigungsfristen in der Probezeit stellt sich nur dann, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Denn es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Probezeit. Ist eine Probezeit weder über einen Arbeitsvertrag noch über einen Tarifvertrag vereinbart, so gelten von Anfang an die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 1 BGB, also 4 Wochen zum 15. oder Monatsletzten. 

Ihre erste Frage ist also stets:

Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag eine Probezeit überhaupt vereinbart?

2. Ist eine Kündigung in der Probezeit überhaupt möglich?

Die zweite Frage hat es in sich. Denn oftmals werden Probezeiten als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Das hat zum Beispiel den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der Probezeit endet, wenn in der Zwischenzeit ein Sonderkündigungsschutz wie zum Beispiel der Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen eintritt.

Diesen Vorteil (aus Arbeitgebersicht) erkauft man jedoch nach Vorstellung des Gesetzgebers im Normalfall damit, dass eine Kündigung während der Befristung nicht möglich ist. Aber auch bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis ist eine Kündigung während der Probezeit möglich, wenn dies besonders vereinbart wurde oder in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist.

Sie können dazu im Arbeitsvertrag zum Beispiel formulieren: "Das zur Probe befristete Arbeitsverhältnis ist auch während der Befristung beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit kündbar".

Ihre zweite Frage lautet also:

Handelt es sich um ein befristetes Probearbeitsverhältnis, bei dem die Kündigung ausnahmsweise auch während der Befristung erlaubt ist (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG)?

3. Ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt?

Die Länge der möglichen Kündigungsfrist ist davon abhängig, wie die Probezeit vereinbart wurde:

  • Ergibt sich die Probezeit aus einem Arbeitsvertrag, so beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen (§ 626 Abs. 3 BGB). Dies gilt, soweit die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert.
  • Ergibt sich die Probezeit dagegen aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, so ist auch eine längere oder kürzere Kündigungsfrist möglich. Diese entnehmen Sie dann dem Tarifvertrag. In vielen Fällen wird das ein sogenannter Manteltarifvertrag sein.

Ihre dritte Frage lautet also:

Ergibt sich die Probezeit aus einem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag?