Kündigen während der Probezeit: Welche Fristen gelten?

Wenn sich ein Arbeitnehmer in der Probezeit befindet, gelten klare Regeln, was das Kündigen während der Probezeit betrifft. Diese Regeln sind entweder im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt - wenn nicht, gilt, was im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu steht: Nicht jede Kündigungsfrist ist zulässig. Hier können Sie lesen, welche Kündigungsfristen während der Probezeit eingehalten werden müssen.

In vielen Arbeitsverträgen ist klar geregelt, wie die Frist für das Kündigen während der Probezeit geregelt ist. Dabei ist in der gesetzlichen Grundlage klar im BGB § 622 Abs. 3 festgelegt, welche besonderen Fristen für eine Kündigung während der Probezeit
gelten.

Die Probezeit muss vereinbart sein

Ob Sie als neuer Mitarbeiter zunächst eine Probezeit leisten müssen oder nicht, kann jeder Arbeitgeber frei entscheiden. Es sei denn, dass in einem Tarif- oder Ausbildungsvertrag ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass Sie zunächst eine Probezeit abzuleisten haben. Wenn ein Arbeitgeber eine Probezeit vereinbaren möchte, sollte diese Vereinbarung klar formuliert auch im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Dort könnte zum Beispiel stehen: "Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses". Kündigen während der Probezeit geht nur, wenn auch eine Probezeit vereinbart wurde.

Konkret: Kündigungsfrist während der Probezeit

Im § 622 Abs. 3 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist genau formuliert, wie die Frist zum Kündigen während der Probezeit konkret aussieht. Ist bei Ihnen eine Probezeit von maximal einem halben Jahr vereinbart, kann Ihnen der Arbeitgeber nur dann kündigen während der Probezeit, wenn er dafür die gesetzlich vorgeschriebene Frist von mindestens zwei Wochen einhält. Dabei kann in einem einzelnen Arbeitsvertrag durchaus auch eine längere Frist zum Kündigen während der Probezeit vereinbart werden. Das sagt das BGB im § 622 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2.

Kein allgemeiner Kündigungsschutz während der Probezeit

Solange Sie sich als frischgebackener Mitarbeiter in der Probezeit befinden, gilt für Sie der allgemeine Kündigungsschutz nicht, wie er in § 1 des Kündigungsschutzgesetzes festgehalten ist. Erst nach Ablauf eines halben Jahres im Unternehmen darf Ihnen nicht mehr gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Nur in den ersten sechs Monaten – also der Probezeit – gelten die zwei Wochen Kündigungsfrist.

Die Frist zum Kündigen während der Probezeit gilt allerdings für beide Seiten: Stellen Sie beispielsweise fest, dass Sie die Firma lieber verlassen möchten, dann steht auch Ihnen diese verkürzte Frist zur Kündigung zu. Damit die Kündigung während der Probezeit rechtmäßig ist, zählt in diesem Fall der Zugang der Kündigung und nicht das Ende der Kündigung. Das heißt: Sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kann noch am letzten Tag mit der Frist von zwei Wochen kündigen während der Probezeit.

Probezeit kann im Einzelvertrag vereinbart werden

Ist im Tarifvertrag keine Zeit für eine Probe festgelegt, dann können Sie diese trotzdem in einem einzelnen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich festgelegten zwei Wochen ist allerdings nur dann zulässig, wenn das im Tarifvertrag vereinbart wurde. Vereinbart Ihr Arbeitgeber in einem Einzelvertrag eine Kündigungsfrist von nur einer Woche, dann kann er das nur, wenn es dazu einen Tarifvertrag gibt, der das zulässt. Ist kein solcher Tarifvertrag auf Ihren Arbeitsvertrag anwendbar, ist nur eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig – so, wie es im BGB geregelt ist.

Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft

Werden Sie allerdings während der Probezeit schwanger, dann greift der Sonderkündigungsschutz. Hier darf Ihnen der Arbeitgeber trotz der Probezeit nur in Ausnahmefällen fristgemäß kündigen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel:
Welche Kündigungsfristen in der Probezeit möglich sind