Abgesehen von einem Bußgeld und Punkten in Flensburg ist nämlich häufig auch ein mehrmonatiges Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis die Folge. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob der Verlust der Fahrerlaubnis immer einen Kündigungsgrund darstellt?
Maklerbetreuerin verliert Fahrerlaubnis
Eine Frau wurde jahrelang in einem Unternehmen unter anderem als Versicherungskauffrau beschäftigt. Im Jahr 2013 wurde sie als Maklerbetreuerin eingesetzt und ihr Arbeitsvertrag entsprechend geändert. Ihr Aufgabenbereich umfasste beispielsweise den Besuch der von ihr zu betreuenden Makler und deren Kontrolle sowie regelmäßige Schulung vor Ort. Teilweise konnte sie ihre Arbeiten aber auch im Homeoffice erledigen.
Knapp einen Monat später schloss sie mit ihrem Chef einen Nutzungsvertrag über einen Dienstwagen. Im Vertrag war etwa geregelt, dass der Firmenwagen auch von Verwandten oder dem Lebensgefährten der Mitarbeiterin genutzt werden kann und dass die Nutzung jederzeit frei widerrufbar ist – dagegen fehlte ein Hinweis darauf, dass ihr der Wagen wegen ihrer Maklertätigkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Nachdem die Angestellte ihren Chef darüber informiert hatte, dass ihr wegen Alkohols am Steuer der Führerschein entzogen werden sollte, kündigte der das Arbeitsverhältnis. Schließlich könne die Beschäftigte ihre Arbeit ohne Führerschein nicht mehr erledigen – es sei ihr nun nicht mehr möglich, die Makler zu besuchen und zu betreuen. Die Angebote der Beschäftigten, sie entweder auf der alten – wieder freigewordenen Stelle als Versicherungskauffrau – zu beschäftigen oder sich im Dienstwagen von einem Verwandten zu den betreffenden Maklern fahren zu lassen, blieben unberücksichtigt. Die Maklerbetreuerin zog daraufhin vor Gericht.
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein ist das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden. Zwar bestätigte es, dass der Verlust der Fahrerlaubnis generell einen Kündigungsgrund darstellen kann. Sofern also der Arbeitnehmer ohne den Führerschein seine Arbeit nicht mehr ausüben könnte, läge in aller Regel ein personenbedingter Kündigungsgrund vor.
Vorliegend war es der Maklerbetreuerin aber auch nach Verlust der Fahrerlaubnis noch immer möglich, ihre Arbeit zu erledigen. Bereits aus der Stellenbeschreibung "Maklerbetreuerin" wird zwar deutlich, dass die Beschäftigte in nicht unbedeutendem Maße Dienstreisen tätigen muss. Dass ihr aber aus diesem Grund der Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde, konnte weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Nutzungsvertrag gelesen werden.
Im Gegenteil, die Nutzung des Wagens sollte jederzeit frei widerrufbar sein – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin noch als Maklerbetreuerin tätig ist oder nicht. Dementsprechend schien der Arbeitgeber selbst davon auszugehen, dass die Beschäftigte den Dienstwagen zur Erledigung der zugeteilten Arbeit nicht benötigt.
Da der Dienstwagen ausdrücklich auch von Verwandten hätte genutzt werden können, war der Vorschlag der Maklerbetreuerin, sich von einem Verwandten zu den Maklern befördern zu lassen, durchaus annehmbar. Letztendlich wäre sie aber auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ans Ziel gekommen. Die Fahrten hätten unter Umständen zwar mehr Zeit in Anspruch genommen – dafür hätte sie die Zeit in Bus oder Bahn jedoch für Arbeiten am Laptop nutzen können, sodass die Nachbearbeitung im Homeoffice entfällt und unterm Strich keine Zeit verloren geht.
Abschließende Betrachtung
Letztendlich wäre eine Kündigung im vorliegenden Fall ohnehin nur zulässig gewesen, wenn es für die gelernte Versicherungskauffrau, die sich zur Versicherungsfachwirtin weiterqualifiziert hatte, keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen gegeben hätte. Entsprechendes konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen.
Dagegen wies die Maklerbetreuerin ausdrücklich darauf hin, dass ihr alter Arbeitsplatz mittlerweile wieder frei sei. Selbst wenn diese Aussage nicht stimmen würde, so war nach Ansicht des LAG davon auszugehen, dass die betroffene Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Ausbildung vielseitig einsetzbar ist, weshalb das Unternehmen schon allein aufgrund seiner Größe mit Sicherheit auch eine andere Stelle – notfalls auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen – für sie hätte finden können.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.07.2014, Az.: 5 Sa 27/14)