Die Nutzung des Dienstwagens während des Urlaubs ist für Arbeitnehmer nicht nur aus finanziellen Gründen attraktiv. Oftmals ist das eigene (Zweit-) Fahrzeug weniger komfortabel und der Urlaub mit Dienstwagen daher angenehmer.
Dienstwagen im Urlaub: Auf die Vereinbarung kommt es an
Ob Ihr Mitarbeiter seinen Dienstwagen für den Urlaub nutzen darf, ergibt sich in erster Linie aus der zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter getroffenen Vereinbarung. Ist dort die "Privatnutzung“ erlaubt, so ist grundsätzlich auch die Nutzung während und für den Urlaub zugelassen. Wenn Sie eine Nutzung des Dienstwagens im Ausland verhindern wollen, so sollten Sie dies besonders vereinbaren. Sie können z. B. regeln, dass Ihr Mitarbeiter das Fahrzeug privat nur für die "Privatnutzung in Deutschland“ verwenden darf.
Nutzung des Dienstwagens während des Urlaubs trotz Verbot
Verstößt Ihr Mitarbeiter gegen diese Absprache, so ist das ein Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten. Ihre Antwort darauf wird in der Regel eine Abmahnung sein.
Urlaub und Benzin für den Dienstwagen
Um Missverständnisse und Streitigkeiten mit den Mitarbeitern zu vermeiden, sollten Sie bereits in dem Vertrag klarstellen, wer welche Kosten für die Urlaubsfahrten zu tragen hat bzw. gegenüber der Firma abrechnen darf. Problematisch sind insoweit oftmals Benzinkosten. Werden Benzinbelege zur Abrechnung eingereicht, die wegen ihres Anlasses nicht erstattungsfähig sind, kommt wiederum eine Abmahnung, ggfs. auch eine Kündigung, in Betracht.
Urlaub und Fahrerregelung
Grundsätzlich sollten Sie in dem Vertrag über den Dienstwagen auch regeln, wer das Fahrzeug fahren darf. Nur der Mitarbeiter, auch Familienangehörige oder auch sonstige Mitreisende, z. B. der Freund der Tochter, der mit in den Urlaub fährt?
Verbreitet ist die Regelung, dass auch Familienangehörige oder im gleichen Haushalt lebende Lebensgefährten den Dienstwagen fahren dürfen. Auf jeden Fall sollten Sie diese Frage regeln – entweder generell oder nur für Reisen in den Urlaub.