Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der per fristloser Kündigung entlassen worden war. Bestandteil seines Arbeitsvertrages war das Recht, den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen. Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung und war der Ansicht, dass er den Dienstwagen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter nutzen dürfe.
Dieses Recht wollte er im Eilverfahren durchsetzen. Das machte allerdings das Arbeitsgericht Stuttgart nicht mit. Es entschied, dass der gekündigte Mitarbeiter trotz der gerichtlichen Auseinandersetzungen über die fristlose Kündigung, den Dienstwagen umgehend an den Arbeitgeber herausgeben muss. Daran änderte sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart auch nichts dadurch, dass im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Rückgabe des Dienstwagens bei fristloser Kündigung enthalten war.
Das Arbeitsgericht betonte, dass es aus der Natur der Sache folge, wenn ein für dienstliche Zwecke überlassener Dienstwagen mit Ende des Arbeitsverhältnisses umgehend zurückzugeben sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart nur dann gelten, wenn die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam ist. An diese offensichtliche Unwirksamkeit werden aber hohe Anforderungen zu stellen sein.
Was bedeutet diese Entscheidung Sie?
Für Sie bedeutet diese Entscheidung, dass Sie bereits mit der fristlosen Kündigung den Mitarbeiter auffordern sollten, den überlassenen Dienstwagen unverzüglich herauszugeben. Weigert er sich, so können Sie sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart an Ihr Arbeitsgericht wenden. Bekommen Sie dort eine für sich positive Entscheidung, so können Sie den Dienstwagen gegebenenfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers einziehen.
Unberechtigte fristlose Kündigung und Dienstwagen
Ganz schutzlos ist der Arbeitnehmer aber nicht. Denn sollte sich später herausstellen, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war und er den Dienstwagen daher nicht hätte zurückgeben müssen, stehen ihm Schadensersatzansprüche zu. Diese muss der Mitarbeiter dann gegenüber Ihnen als Arbeitgeber geltend machen, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe.