Zunächst muss man eine ganz wichtige Tatsache beachten: Der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ist grundsätzlich Vergütungsbestandteil. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sind dabei zu beachten.
Dienstwagen auch zur Privatnutzung haben große Bedeutung
Damit hat der Dienstwagen natürlich auch für den Arbeitnehmer eine große Bedeutung. Gerichtsverfahren um die Nutzung bzw. den Entzug von Dienstwagen werden daher immer wieder geführt. Das mag auch daran liegen, dass das Auto für den Deutschen eine große Bedeutung hat. Für manche Arbeitnehmer mögen auch die möglichen Fragen des Nachbarn nach Widerruf der Dienstwagenüberlassung, wo denn das Fahrzeug sei, eine albtraumhafte Vorstellung sein.
Trotzdem besteht für Sie die Pflicht, den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen, nicht unbegrenzt lange.
Kein Entgelt = Kein Dienstwagen
In dem oben angesprochenen Fall des BAG ging es um einen Arbeitnehmer, der Schadensersatz von seinem Arbeitgeber haben wollte, weil er den Dienstwagen heraus verlangt hatte. Grundlage waren vertragliche Vereinbarungen, die sinngemäß wie folgt lauteten:
"Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Die durch den geldwerten Vorteil und sonstige steuerrechtliche Bestimmungen anfallenden Steuern übernimmt der Arbeitnehmer. Die Benzinkosten für Privatfahrten außerhalb des Bundeslandes _____ sind von dem Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Gegenwert des geldwerten Vorteils nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer. an ihn zu berechnen. Der Arbeitnehmer wird das Fahrzeug im Falle einer Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben.“
Zu der Rückforderung kam es, als der Arbeitnehmer länger erkrankt. Einige Zeit, nachdem der Arbeitnehmer aus der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgeschieden war, verlangte der Arbeitgeber das Fahrzeug heraus. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach. Nach Gesundung und erneuter Arbeitsaufnahme stellte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter wieder ein Fahrzeug zur Verfügung. Für die Zeit, in der der Mitarbeiter kein Fahrzeug zur Verfügung hatte, verlangte er später Schadensersatz.
Allerdings zu Unrecht: Die BAG-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines Fahrzeuges auch zur privaten Nutzung Vergütungsbestandteil ist. Für Zeiten, in denen Sie wegen Ablaufs der sechswöchigen Entgeltfortzahlung also kein Entgelt mehr zahlen müssen, brauchen Sie also auch keinen Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen.
Es gilt der Grundsatz: Keine Vergütung = Kein Dienstwagen! Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitnehmer das anders vereinbart haben, müssen Sie den Dienstwagen natürlich auch wie vereinbart zur Verfügung stellen.