Das Recht eines Mitarbeiters, einen Dienstwagen auch für die Privatnutzung zu verwenden, erlischt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers mit Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 14. Dezember 2010 entschieden.
Gleichzeitig hat das Gericht einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Fall verneint, dass ein Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer ein ihm zur Privatnutzung überlassenes Fahrzeug nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums entzieht.
Dienstwagen: Recht auf Privatnutzung
Das Recht eines Arbeitnehmers, den Dienstwagen auch für die Privatnutzung zu verwenden, besteht nach Auffassung des Gerichtes nur, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn für den Arbeitgeber nach längerer Krankheit des Arbeitnehmers keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht (BAG, Az.: 9 AZR 631/09).
Fall zur Privatnutzung eines Dienstwagens bei längerer Krankheit
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger beim Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stellte ihm der Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Der Kläger war in der Zeit vom 03. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 krank. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Dienstwagen am 13. November 2008 zurück, sodass auch eine Privatnutzung nicht mehr möglich war.
Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 überließ der Arbeitgeber dem Kläger wieder einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Für die Zeit vom 13. November 2008 bis zum 15. Dezember 2008 verlangte der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung.
Dienstwagen: Recht zur Privatnutzung nur bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht
In diesem Fall zur Privatnutzung eines Dienstwagens bei längerer Krankheit haben die Richter einen Anspruch des Klägers auf eine Nutzungsausfallentschädigung verneint und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Besteht bei einem Dienstwagen auch das Recht auf Privatnutzung, handelt es sich hierbei zwar grundsätzlich um einen Vergütungsbestandteil. Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig aber nur so lange zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schuldet. Somit erlischt bei einem Dienstwagen das Recht zur Privatnutzung bei längerer Krankheit mit Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.