Kann die Ausbildung verlängert werden?

Nach einer mehrjährigen Ausbildung haben viele Lehrlinge eine falsche oder verschobene Vorstellung von dem eigenen Ausbildungsende. Dabei gitb es seit dem Jahr 2005 ein gesetzlichen Richterspruch, der das Ende der Ausbildungszeit genauestens festlegt und alle Fragen zu diesem Punkt beantworten kann. Doch gibt es auch die Möglichkeit die Ausbildung zu verkürzen oder auch zu verlängern?

Das Ausbildungsende ist gesetzlich geregelt

Allgemein lässt sich ausgehend von dem richterlichen Urteil des Bundesarbeitsgericht folgendes über das Ausbildungsende berichten: Die Ausbildungszeit gilt mit der bestandenen Prüfung und der damit verbundenen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss als beendet.

Der Prüfungsausschuss fasst die einzelnen Prüfungen zu einem Gesamtergebnis zusammen und legt fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden hat und nun als Geselle die berufliche Tätigkeit aufnehmen darf. Wird die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfling die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nochmals zu wiederholen.

Doch die Ausbildung gilt in diesem Fall bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht als beendet. Demnach hat das BAG festgestellt, dass es keinerlei Bedenken gibt, dem Prüfling bereits am letzten Prüfungstag die Information zu erteilen, ob die Abschlussprüfung als bestanden gilt.

Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausbildung

Unter welchen Möglichkeiten kann eine Ausbildung verlängert werden? Eine mögliche Verlängerung tritt bei einem Nichtbestehen der Prüfung ein. Zudem können Lehrlinge Mutterschutz oder Elternzeit nehmen, oder die Ausbildung verlängern. Ein weiterer Grund ist der Zivil- oder auch Wehrdienst. Dies ist kein Grund eine Ausbildung abzubrechen, diese wird nur verlängert. Doch ist es ratsam, erst den Zivildienst oder Wehrdienst zu leisten und dann im Nachhinein mit der Ausbildung zu beginnen.

Gründe für eine Verlängerung

Natürlich können auch weitere Gründe hervorgebracht erden, um eine Verlängerung vom Ausbildungsende zu beantragen. Das Ziel muss aber in jedem Fall das Erreichen des Abschlusses sein. Der Auszubildende stellt in diesem Fall einen Antrag und muss vorher Rücksprache mit dem Ausbilder halten. Erst dann besteht die Möglichkeit der Bewilligung einer Verlängerung der Ausbildungszeit.

Wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so wird von ihm verlangt, dass die Arbeit bis zur Weiderholungsprüfung fortgesetzt wird. Auch im Falle einer Erkrankung am Prüfungstag wird dem Prüfling die Möglichkeit geboten, die Prüfung zum Wiederholungstermin abzulegen. Natürlich nur, wenn ein Attest vom behandelnden Arzt beim Prüfungsausschuss wie auch beim Ausbilder vorliegen.

Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb

Hat man nun die Ausbildung beendet, ist der Ausbilder nicht dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu verlängern. Doch in vielen Fällen vereinbaren die Ausbilder mit dem Gesellen vorerst eine befristete Übernahme, dies ist mit der schlechten Arbeitsmarktlage zu begründen. Ob in diesem Bereich tarifliche Reglungen vorliegen, sollte der Lehrling rechtzeitig herausfinden, um daraus einen Nutzen zu ziehen. Nach einem weiteren BAG Entscheid wurde festgelegt, dass ein anschließendes Arbeitsverhältnis auch ohne Vereinbarung auf unfrisierte Zeit vorliegen sollte. Somit hat der Lehrling nun das Recht auf die Zahlung der tariflichen Lohnzusprüche, des Facharbeiterlohns.