Ausbildungsende: Ist Vertrag oder Prüfung entscheidend?

Ist für das Ausbildungsende der Vertrag oder die Prüfung ausschlaggebend? Im Ausbildungsvertrag steht nämlich fast immer ein Ausbildungsende, das vom Prüfungstermin abweicht. Aber was gilt denn nun? Wann schicken Sie den Azubi nach Hause? Bzw. ab wann zahlen Sie Gesellenlohn?

Wann genau ist eine Ausbildung wirklich zu Ende? Diese Frage ist von besonderer Wichtigkeit. Denn schließlich müssen Sie den Azubi zum Ausbildungsende nach Hause schicken. Oder – wenn Sie ihn übernehmen – dann ist die Normalvergütung, z. B. der Gesellenlohn, fällig. Was aber entscheidet? Die Prüfung oder das Ausbildungsende laut Vertrag?  

Ausbildungsende laut Vertrag relevant?  
Wenn im Vertag steht: Die Ausbildung endet am 31.7., dann ist das ein eher theoretisches Datum. Es trägt der vorgegebenen Ausbildungszeit Rechnung, die beispielsweise 3 Jahre beträgt. Also hat in diesem Fall die Ausbildung wohl 3 Jahre zuvor am 1.8. begonnen. Wann aber ist das Ausbildungsende tatsächlich erreicht? 

Ein Blick ins Berufsbildungsgesetz (BBiG) hilft hier weiter: Nach § 21 endet eine Ausbildung dann, wenn der Prüfungsausschuss nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt gibt. Dieser Tag liegt in der Regel vor dem Ausbildungsende, das im Vertrag vorgesehen ist. Damit ist das Datum im Ausbildungsvertrag nicht mehr relevant.  

Prüfung nicht bestanden! Wie weit verschiebt sich das Ausbildungsende?  
Wann liegt aber das Ausbildungsende, wenn der Azubi durch die Prüfung fällt? Verlängert sich die Ausbildung dann automatisch? Dem ist nicht so. In diesem Fall entscheidet der Auszubildende nämlich, ob er die Ausbildung verlängern will. Er kann also seinen Vertrag verlängern, ohne dass Sie als Ausbildungsbetrieb ein Mitspracherecht haben. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Ausbildungsbetrieb – möglicherweise frustriert und genervt – mitentscheidet, ob es noch zu einem Abschluss kommt oder nicht. Allerdings besteht die Verpflichtung des Ausbildungsbetriebs, den Vertrag zu verlängern für maximal ein Jahr.  

Innerhalb dieses Jahres kann es aber auch zum „vorzeitigen“ Ausbildungsende kommen. Nämlich dann, wenn der Azubi die Prüfung im 2. oder 3. Versuch besteht. Ist dies der Fall, dann zieht wieder § 21 BBiG: Die Ausbildung endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss.  

Ausbildungsende ernst nehmen Achtung:
Vorsicht ist geboten, wenn sie den Azubi nach der Ausbildung nicht übernehmen wollen. Mit dem Ausbildungsende dürfen Sie ihn nämlich nicht mehr weiter beschäftigen. Denn erscheint der Azubi nach bestandener Prüfung in Ihrem Betrieb und arbeitet mit Ihrer Duldung, dann wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag begründet.