Das beachten Sie bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit

Eine Ausbildung kann nicht nur verkürzt werden, sondern auch verlängert. Allerdings sind hier Unterschiede zum Verkürzungsprozess zu beachten. Die Hürden liegen nämlich schon ein wenig höher. Nur wegen schlechter Leistungen kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit genehmigt werden.

Bei der Verlängerung der Ausbildungszeit sind 2 Fälle zu unterscheiden:

Die Verlängerung im Ausnahmefall durch die zuständige Stelle (Kammer)

Die Ausbildung kann dann auf Antrag des Auszubildenden – und keineswegs auf gemeinsamen Antrag hin – verlängert werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Verlängerung muss notwendig sein, damit das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
  2. Es liegt ein Ausnahmefall vor.
  3. Der Azubi muss die Verlängerung beantragt haben.

Damit stellt sich die Frage, wann man genau von einem Ausnahmefall sprechen kann. Nach einer Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung kommt in folgenden Fällen einer Verlängerung infrage:

  • Die Ausbildung verzeichnet schwere Mängel.
  • Das Ziel der Berufsschulklasse wurde verfehlt.
  • Die Ausbildung ist längere Zeit ausgefallen, was der Azubi aber nicht zu verantworten hatte (z. B. wegen Krankheit).
  • Es liegt eine Behinderung des Auszubildenden vor.
  • Der Azubi hat ein eigenes Kind oder eine andere pflegebedürftige Person zu betreuen.
  • Der Auszubildende hat seine tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt.

Die Verlängerung der Ausbildungszeit bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Von der Kammer nicht genehmigt werden muss die Verlängerung der Ausbildung, wenn der Azubi durch die Prüfung fällt. Auch der Ausbildungsbetrieb muss damit nicht einverstanden sein. In einem solchen Fall ist es einzig die Entscheidung des Auszubildenden, ob er bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert. Sie als Ausbildungsverantwortlicher müssen sich hier dem Willen des Auszubildenden anpassen. Ihre Verpflichtung, den Azubi weiter zu beschäftigen, endet allerdings nach einem Jahr.