Jugendliche Azubis: Erinnern Sie an die ärztliche Nachuntersuchung

Wenn Sie im Jahr 2010 jugendliche Azubis eingestellt haben, dann sollten Sie diese demnächst daran erinnern, dass eine ärztliche Nachuntersuchung fällig wird. So will es das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Die Regelungen hierzu stehen in §33 JArbSchG: Jugendliche haben ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung, also auch der Ausbildung, eine Bescheinigung vorzulegen, dass eine Nachuntersuchung erfolgte. In dieser soll erneut die Eignung für die Tätigkeit bescheinigt werden. Sie darf nicht älter sein als 3 Monate. Ihre Aufgabe als Ausbildungsbetrieb ist es, den jugendlichen Azubi daran zu erinnern – und zwar 9 Monate nach Beginn der Beschäftigung.

Sie erinnern Ihre jugendlichen Azubis an die Nachuntersuchung zu folgenden Terminen: 

  • Beim Einstellungstermin 1.8.2010: ca. am 30.4.2011
  • Beim Einstellungstermin 1.9.2010: ca. am 31.5.2011 

Allerdings ist das nur notwendig, wenn die jugendlichen Azubis auch 1 Jahr nach Aufnahme ihrer Tätigkeit noch immer nicht volljährig sind. Ansonsten würden diese Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr greifen. 

Nachuntersuchung versäumt – jugendliche Azubis erneut erinnern 
Liegt die Bescheinigung, dass eine Nachuntersuchung durchgeführt wurde, nach einem Jahr Ausbildung noch nicht vor, dann erinnern Sie den Azubi erneut. Weisen Sie den Minderjährigen darauf hin, dass Sie ihn nach 14 Monaten nicht mehr ausbilden dürfen, falls die Bescheinigung fehlt. 

Und genau so kommt es dann auch: Fehlt die ärztliche Bescheinigung auch nach 14 Monaten Ausbildung noch, müssen Sie davon ausgehen, dass die ärztliche Untersuchung bis zu dieser Deadline nicht durchgeführt wurde. Jetzt greift das Beschäftigungsverbot nach §33 Abs. 3 JArbSchG, an das Sie sich unbedingt halten sollten.