Ist der neue Fassadenanstrich eine bauliche Veränderung?

Wann handelt es sich um eine bauliche Veränderung mit der Folge, dass alle hiervon betroffenen Wohnungseigentümer zuständig sind? Diese Frage taucht in jeder Gemeinschaft früher oder später auf. Lesen Sie hier, was Ihre Rechte als Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen sind.

Zu einem häufigen Anwendungsfall hat das Landgericht München für Klarheit gesorgt: Ein neuer Anstrich einer Fassade mit einer auffälligen Farbe stellt eine bauliche Veränderung dar, die nur allstimmig (also von allen) Wohnungseigentümern beschlossen werden kann.

Ihr Recht als Wohnungseigentümer: Auffälliger Fassadenanstrich ist bauliche Veränderung

In dem Urteilsfall hatte die Eigentümergemeinschaft die Sanierung der Fassade beschlossen. Ursprünglich war die Fassade einheitlich hellgelb gestrichen gewesen. Nunmehr sollten im Bereich der Balkone orangefarbene Streifen auf die Fassade aufgetragen werden. Mehrere Eigentümer hatten dem Sanierungsbeschluss nicht zugestimmt und reichten anschließend eine erfolgreiche Anfechtungsklage ein.

Das Landgericht in München bestätigte zu Gunsten der anfechtenden Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, dass die geplante Veränderung des ursprünglichen Anstrichs eine bauliche Veränderung darstellt. Veränderungen der äußeren Gestaltung eines Gebäudes, beispielsweise auch der Farbgebung, gehen nämlich über eine Instandsetzung und Instandhaltung hinaus, soweit der Gesamteindruck einer Wohneigentumsanlage beeinflusst wird.

Im Fall wurde durch den beschlossenen Neuanstrich das gesamte Erscheinungsbild der Immobilie deutlich verändert, weil die Fassade nicht lediglich in dem alten Farbton neu gestrichen wurde. Die Schaffung starker Farbkontraste auf einer Fassade stellt eine wesentliche Änderung dar.

Durch diese Änderung wurden alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in ihren Rechten gemäß § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beeinträchtigt, erklärten die Richter. Deshalb hätten alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der Veränderung zustimmen müssen (LG München I, Urteil v. 20.09.12, Az. 36 S 1982/12 WEG).