Sondernutzungsrecht am Garten – dennoch dürfen Sie nicht alles

Die Saison der Gartenliebhaber ist in vollem Gange: Stauden, Sträucher oder Bäume werden gepflanzt, eine Terrasse angelegt, ein Zaun gesetzt oder vielleicht ein kleines Gartenhaus gebaut. Doch als Wohnungseigentümer sind Ihnen hier Grenzen gesetzt, und zwar auch, wenn Ihnen an "Ihrem" Gartenstück ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde.

Als Inhaber eines Sondernutzungsrechts haben Sie nämlich an dem Garten kein vollwertiges Eigentum erworben und können damit nicht nach Belieben verfahren. Vielmehr genießen Sie als Inhaber eines Sondernutzungsrechts nur den Vorzug, den Garten allein nutzen zu dürfen und andere Eigentümer von dieser Nutzung auszuschließen.

Gärtnerische Gestaltung ist erlaubt

Das Nutzungsrecht, das Ihnen an Ihrem Garten oder Gartenstück zusteht, beinhaltet selbstverständlich auch dessen gärtnerische Gestaltung. Das bedeutet, Sie können ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer Blumen pflanzen, Beete anlegen oder Sträucher setzen. Auch das Beschneiden oder Auslichten von Bäumen oder Sträuchern ist Ihnen ohne Weiteres erlaubt.

… bauliche Veränderungen dagegen nicht

Problematisch wird es aber, wenn Sie das äußere Erscheinungsbild des Gartens erheblich verändern. Dann handelt es sich nämlich im Zweifel um eine bauliche Veränderung. Eine solche dürfen Sie auch an einem Garten, an dem Sie ein Sondernutzungsrecht haben, nicht vornehmen.

Beispiel für eine bauliche Veränderung

Mitten in Ihrem Garten steht ein großer Nadelbaum. Da die Wurzeln des Baumes Ihren Rasen und andere Pflanzen beeinträchtigen, möchten Sie diesen fällen. Ein anderer Eigentümer ist dagegen, weil der Baum den Charakter des Gartens ausmacht. Außerdem würde dann von seiner Wohnung aus die Sicht auf einen unschönen Garagenplatz frei. Hier stellt das Fällen des Baumes eine bauliche Veränderung dar, die Sie nicht eigenmächtig vornehmen dürfen.

Ähnlich sieht es bei der Errichtung eines Sichtschutzes oder Zaunes aus. Auch diese Maßnahmen stellen in der Regel bauliche Veränderungen dar, die Sie nicht ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer vornehmen dürfen. Auch ein Gartenhäuschen können Sie nicht eigenmächtig aufstellen.

Spielgeräte: Größe entscheidet

Bei Spielgeräten kommt es im Wesentlichen auf deren Größe und die des Gartens an. Stellen Sie in einem großen Garten eine kleine Schaukel, Rutsche oder Wippe auf, ist das eine übliche Gartennutzung, die nicht zu beanstanden ist. Stellen Sie dagegen in einem kleinen Garten eine große Schaukel- und Kletteranlage oder gar ein Riesentrampolin auf und nehmen damit die ganze Gartenfläche ein, sieht es schon anders aus.

Hierdurch wird der Charakter eines Gartens derart verändert, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Sie brauchen dann wiederum die Zustimmung der anderen Eigentümer. Bei einem großen Garten können Sie solche Geräte aber zumindest in einer nicht einsehbaren Ecke ohne Zustimmung der anderen Eigentümer aufstellen.

Vorsicht Rückbaupflicht!

Wenn Sie eine bauliche Veränderung des Gartens eigenmächtig vornehmen, kann das teuer für Sie werden. Die anderen Eigentümer können dann nämlich nicht nur die Entfernung der baulichen Veränderung auf Ihre Kosten verlangen. Darüber hinaus müssen Sie auch den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherstellen. Diese Kosten können Sie sparen, indem Sie sich vorher Gedanken über die rechtliche Einordnung Ihrer geplanten Maßnahme machen.