Eigentümergemeinschaft kann Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nicht an sich ziehen

Begründung: Hierdurch würden die individuellen Schutzrechte der Wohnungseigentümer verletzt, wenn ein Festhalten an einer geltenden Regelung unbillig ist.

In dem Urteilsfall hatten die Wohnungseigentümer ihre neueste Vereinbarung, wonach die in der Gemeinschaftsordnung geregelte Kostenverteilung geändert werden sollte, bei einem Notar beurkunden lassen. Die bisher in der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandhabte Kostenverteilung war in einem gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig und unwirksam eingestuft worden. Auf Grundlage der beurkundeten Vereinbarung sollte nun die Teilungserklärung geändert werden.

Hierzu war die notariell beurkundete Vereinbarung den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft mit der Aufforderung übersandt worden, ebenfalls in notarieller Form zuzustimmen. Da nicht alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zustimmten, wurde in einer anberaumten Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die fehlenden Zustimmungen notfalls durch den Verwalter per Klage beim zuständigen Gericht durchgesetzt werden sollten.

Gegen diesen Beschluss reichte ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein – und bekam vom BGH Recht: Die Karlsruher Richter entschieden, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig und nichtig war, weil die Eigentümergemeinschaft nicht befugt war, einen solchen Beschluss zu fassen. Denn durch den angefochtenen Beschluss sollten Ansprüche der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung auf die Eigentümergemeinschaft übertragen werden.

Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG können aber – so der BGH – nicht auf die Eigentümergemeinschaft übertragen werden. Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Eigentümergemeinschaft nur die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG haben aber die einzelnen Wohnungseigentümer ein Recht auf Änderung der Grundlagen der Gemeinschaft, wenn eine geltende Regelung unbillig ist.

§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gehört zum Kernbereich Ihrer Mitgliedschaftsrechte als Wohnungseigentümer, mit dem Zweck unbillige Härten zu Ungunsten einzelner Wohnungseigentümer zu beseitigen. Somit ist der Änderungsanspruch Ausdruck Ihres individuellen Schutzes als einzelner Wohnungseigentümer. Eine Übertragung auf die Eigentümergemeinschaft würde den Schutzzweck von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verletzen, erklärten die BGH-Richter.

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