Inklusion durch Rehabilitation und Teilhabe

Die Leistungen werden erbracht, um

  • Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Der § 26 SGB IX zählt einige Leistungen der medizinischen Rehabilitation auf, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Folgende Leistungen sind insbesondere umfasst:

  • Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • Hilfsmittel,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  • mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  • Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Möchte ein Kollege Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, müssen die entsprechenden

  • persönlichen und
  • medizinischen sowie
  • rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen.

Das prüft dann jedoch im Einzelfall der zuständige Träger, bei dem der Anspruch gestellt wird. Bei einigen Leistungen wird eine Zuzahlung verlangt.

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