Die im Standardentwurf zur Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer vorgeschlagenen Änderungen von IAS 19 sind nicht mehr so weitreichend wie zunächst im Diskussionspapier vorgeschlagen. Trotzdem würden die vorgeschlagenen Änderungen des IAS 19 zu einer deutlichen Ausweitung der Angabepflichten führen.
Auswirkungen hätten die im Standardentwurf zur Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer vorgesehenen Änderungen auch auf die Erfassung und Bewertung von Aufwendungen aus leistungsorientierten Zusagen.
IAS 19: Korridor-Option nach Änderungsvorschlag nicht mehr zulässig
Nach den Änderungsvorschlägen zu IAS 19 sollen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste immer direkt im Sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive Income) erfasst werden. Die bisherige in IAS 19 zugelassene "Korridor-Option", die eine Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten in anderen Perioden erlaubt, ist nach den Vorschlägen zur Änderung von IAS 19 zukünftig nicht mehr zulässig.
Ferner soll nach den Änderungsvorschlägen zu IAS 19 die Möglichkeit zur sofortigen Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in der GuV abgeschafft werden. Für Betriebe, die ihre Pensionsrückstellungen bisher unter Anwendung der "Korridor-Option" bilanzieren, würde sich damit eine steigende Volatilität der Pensionsrückstellungen sowie der Gewinnrücklagen ergeben.
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand im Standardentwurf zu IAS 19
Gemäß den Änderungsvorschlägen zu IAS 19 ist ein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (Past Service Cost) in der GuV zu erfassen, wenn der jeweilige Versorgungsplan angepasst wird. Die veränderten Leistungen sollen insoweit erfasst werden, wie sie in Bezug zu bereits erbrachten Dienstzeiten stehen.
Gemäß IAS 19 ist der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand bisher ratierlich über die verbleibende erwartete Dienstzeit bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit bzw. sofort in der GuV zu erfassen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des IAS 19 würden zu einer steigenden Volatilität der GuV in den Perioden führen, in denen eine Planänderung vorgenommen wird.
Änderungen von IAS 19 – Finanzkosten von Versorgungszusagen
Der Standardentwurf zur Änderung von IAS 19 sieht eine neue Methode zur Berechnung der Finanzkosten von Versorgungszusagen vor, der das bisherige in IAS 19 vorgesehene Konzept einer separaten Bestimmung des erwarteten Ertrags auf das Planvermögen und der Zinskosten bezogen auf die Pensionsverpflichtungen ersetzen soll.
Gemäß den Vorschlägen zur Änderung von IAS 19 im Standardentwurf sind künftig Netto-Finanzkosten des Pensionsplans in Bezug auf den Finanzierungsstand der Versorgungszusage (Net Deficit/Surplus) zu ermitteln. Dabei ist ein Zinssatz heranzuziehen, der aus der Rendite hochwertiger Unternehmensanleihen abgeleitet wird.
Der Änderungsentwurf zu IAS 19 sieht ferner vor, Abweichungen zwischen der tatsächlichen Rendite des Planvermögens und der unterstellten Rendite und auch Zinssatzeffekte bei der Bewertung der Verpflichtungsseite als versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in einer "Umbewertungskomponente" im Sonstigen Ergebnis zu erfassen.
Erhöhung des Pensionsaufwands nach Änderung von IAS 19
Da der erwartete Ertrag auf das Planvermögen bisher regelmäßig mit einem höheren Betrag in Ansatz gebracht wird als der Betrag, der sich bei Verwendung des zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen unterstellten Rechnungszinses ergeben würde, wäre nach einer Änderung von IAS 19 tendenziell mit einer Erhöhung des Pensionsaufwands für Betriebe mit Pensionsplänen zu rechnen, bei denen Planvermögen vorliegt.
Entwurf zur Änderung von IAS 19 will Spielräume abschaffen
Der Standardentwurf zur Änderung von IAS 19 sieht vor, die zurzeit noch bestehenden Spielräume zum Ausweis der Aufwands- und Ertragskomponenten des Pensionsaufwands abzuschaffen.
Nach den Vorschlägen des IASB zur Änderung von IAS 19 sind Dienstzeitaufwendungen der aktuellen Periode bzw. Leistungsänderungen/Plankürzungen im operativen Ergebnis auszuweisen und die Netto-Finanzkosten des Pensionsplans im Finanzergebnis zu erfassen. Alle sonstigen Änderungen aus Bewertungsänderungen, wie z. B.
- versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,
- Abgeltungen von Plänen,
- Effekte aus den Regelungen zur Begrenzung des Netto-Vermögenswertes aus einem Plan (Asset Ceiling)
- etc.
sind nach dem Standardentwurf zu IAS 19 im Sonstigen Ergebnis zu erfassen.
Zusätzliche Anhangangaben nach Änderung von IAS 19
Gemäß dem Standardentwurf zur Änderung von IAS 19 sind künftig zusätzliche Anhangangaben erforderlich, die insbesondere die Merkmale der Pläne, Wertermittlungen und die mit den Plänen verbundenen Risiken betreffen.
Konkrete zusätzliche Anhangangaben sieht der Entwurf zur Änderung von IAS 19 auch in Bezug auf gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber (Multi-Employer Plans) vor.
Darüber hinaus sollen nach der Änderung von IAS 19 die "Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und die "anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer" in einer einzigen Kategorie zusammengefasst werden.
Anforderungen an Unternehmen werden durch Änderung von IAS 19 steigen
Tendenziell werden die Anforderungen an die Anhangangaben für die meisten Unternehmen erheblich steigen, wenn IAS 19 in der vorgesehenen Form geändert wird. Speziell gilt dies für Unternehmen mit gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitgeber, z. B. Zusatzversorgungskassen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
Weitere Informationen zur Änderung von IAS 19
Die Kommentierungsfrist zum Standardentwurf zur Änderung von IAS 19 endet am 6. September 2010. Die Pressemitteilung zum Standardentwurf zur Änderung von IAS 19 sowie weiterer Informationen stehen im Internet zur Verfügung.