Änderungen zu IAS 39 veröffentlicht

Durch die Änderungen von IAS 39 wird es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Umgliederung von finanziellen Vermögenswerten aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ in andere Kategorien vorzunehmen. Ferner können nach IAS 39 künftig auch finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „als zur Veräußerung verfügbar“ unter bestimmten Voraussetzungen in die Kategorie „Kredite und Forderungen“ umgegliedert werden.

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte
Nach der Änderung von IAS 39 dürfen „zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“, die nicht länger zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung oder des kurzfristigen Rückkaufs gehalten werden, unter bestimmten Bedingungen aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ umgegliedert werden.

Von der Änderung des IAS 39 sind Darlehen und Forderungen, Schuldinstrumente und Eigenkapitalinstrumente betroffen. Unzulässig bleibt hingegen eine Umgliederung von Derivaten und solchen Instrumenten, die zum Zeitpunkt ihrer Erfassung als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert wurden. Diesbezüglich wird nach IAS 39 wie folgt unterschieden:

  • Im Fall von Finanzinstrumenten, die im Zeitpunkt der Umgliederung der Definition von „Kredite und Forderungen“ genügt hätten, also kein Handel an einem aktivem Markt stattfindet, ist es nach geändertem IAS 39 für eine Umgliederung lediglich erforderlich, dass das Unternehmen die Intention und Fähigkeit hat, die Instrumente auf absehbare Zeit oder bis zur Endfälligkeit zu halten.
  • Auch nach Änderung von IAS 39 ist eine Umgliederung für alle übrigen finanziellen Vermögenswerte (Schuld- und Eigenkapitalinstrumente, die auf einem aktiven Markt gehandelt wurden) nur unter außergewöhnlichen Umständen vorgesehen. Wann solche außergewöhnlichen Umstände gegeben sind, wird in IAS 39 nicht näher präzisiert. Allerdings sollte eine solche Ausnahmesituation nach IAS 39 im Hinblick auf die momentane Lage an den Finanzmärkten gegeben sein.Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte nach IAS 39

Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte nach IAS 39
Finanzielle Vermögenswerte, die bei ihrer Ersterfassung als „zur Veräußerung verfügbar“ behandelt wurden, können nach IAS 39 in die Kategorie „Kredite und Forderungen“ umgegliedert werden, wenn sie ohne die genannte Designation bei Erstklassifizierung hierunter gefallen wären und das Unternehmen die Instrumente auf absehbare Zeit oder bis zur Endfälligkeit halten will und kann.

Bewertungs- und Ausweiskonsequenzen nach IAS 39
Finanzielle Vermögenswerte, die im obigen Sinne umgegliedert werden, sind nach IAS 39 vor Umgliederung zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dieser stellt dann bei Umgliederung in eine zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewertende Kategorie die neuen bzw. fortgeführten Anschaffungskosten dar. Nach IAS 39 dürfen die bisher in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Gewinne oder Verluste nicht rückgängig gemacht werden.

Für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gelten weiterhin die Regelungen des IAS 39.54(a). Bisher direkt im Eigenkapital erfasste Gewinne oder Verluste sowie etwaige Differenzen zwischen den neuen fortgeführten Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag sind nach IAS 39 mittels der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit des finanziellen Vermögenswertes ergebniswirksam aufzulösen. Wenn für den finanziellen Vermögenswert nachträglich eine Wertminderung festgestellt wird, ist jeder im Eigenkapital erfasste Gewinn oder Verlust gemäß IAS 39.67 im Periodenergebnis zu erfassen.

Bedingt durch die dargestellten Änderungen von IAS 39 wurden entsprechend erweiterte Angabepflichten in IFRS 7 aufgenommen.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Änderungen von IAS 39
Sowohl die Änderungen des IAS 39 als auch die des IFRS 7 wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Marktsituation ohne Einhaltung des üblichen Due Process vom IASB verabschiedet und auch seitens der EU anerkannt. Die Änderungen sind rückwirkend zum 1. Juli 2008 und somit bereits für Quartalsabschlüsse, die zum 30. September 2008 enden, anzuwenden.

Der IASB hat hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts klargestellt, dass Umklassifizierungen, die am oder nach dem 1. November durchgeführt werden, mit dem Datum der Umklassifizierung wirksam werden. Umklassifizierungen vor dem 1. November können dagegen mit Wirkung auf einen früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch auf den 1. Juli 2008 durchgeführt werden.