Gesetzliche Kündigungsfristen jüngerer Mitarbeiter z. T. verlängert

Über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Berechnung von Kündigungsfristen werden sich vor allem jüngere Mitarbeiter freuen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift beträgt die Kündigungsfrist zunächst vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Allerdings erhöht sich die Kündigungsfrist ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren mit steigender Unternehmenszugehörigkeit. Je länger man in einem Unternehmen beschäftigt ist, umso länger ist tendenziell die Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

Kündigungsfristen für jüngere Mitarbeiter
Gemäß § 622 Abs. 2 S. 2 BGB sind bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit allerdings die Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers lagen.

Hierdurch werden vor allem jüngere Mitarbeiter benachteiligt, da bei ihnen die Kündigungsfristen tendenziell kürzer sind als bei älteren Mitarbeitern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher diese Vorschrift zur Berechnung von Kündigungsfristen gekippt.

Nach Ansicht des Gerichtes verstößt die Vorschrift, für die Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, gegen das allgemeine im Europarecht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung.

Konsequenz für jüngere Arbeitnehmer
Deutsche Gerichte sind verpflichtet, in Zivilprozessen die Beachtung europäischer Altersdiskriminierungsverbote sicherzustellen. Daher ist die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB zur Berechnung von Kündigungsfristen nicht mehr anzuwenden. amit sind die Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer allein nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB zu berechnen. Es zählt somit die Betriebszugehörigkeit unabhängig vom Lebensalter.