Kündigungsfrist falsch berechnet? So reagieren sie richtig

Wurde ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, die Kündigungsfrist aber falsch berechnet, so muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Nichteinhaltung der richtigen Kündigungsfrist geltend machen. Tut er dies nicht, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin.

Ein Arbeitgeber muss bei einer ordentlichen Arbeitsvertragskündigung bestimmte Mindestkündigungsfristen beachten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Aufgrund der Vielzahl der Vorschriften werden mitunter Kündigungsfristen falsch berechnet.

Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Grundkündigungsfrist beträgt danach vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die Kündigungsfrist erhöht sich ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren mit steigender Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Nach den Vorschriften des BGB sind bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit allerdings Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers lagen.

Kündigungsfrist falsch berechnet
Diese Vorschrift des BGB zur Berechnung der Kündigungsfristen hat der Europäische Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 gekippt (C-555/07).

Als Folge dieser Entscheidung werden heute z. T. Kündigungsfristen falsch berechnet, denn deutsche Gerichte sind verpflichtet, in Zivilprozessen die Beachtung europäischer Altersdiskriminierungsverbote sicherzustellen und die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr anzuwenden.

Benachteiligt wurden von dieser Vorschrift zur Berechnung der Kündigungsfrist vor allem jüngere Mitarbeiter, da bei ihnen die Kündigungsfristen tendenziell kürzer sind als bei älteren Mitarbeitern. Insbesondere bei einer Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern wird die Kündigungsfrist daher oftmals falsch berechnet.

Wer als Arbeitgeber vermeiden will, eine Kündigungsfrist falsch zu berechnen, ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist wie folgt:

  • Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Was tun, wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde?
Wenn im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde, so muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Wenn eine Kündigungsfrist falsch berechnet wurde und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht, dann gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum im Kündigungsschreiben angegebenen – falschen – Termin.

Auch wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde, ist die Kündigung wirksam
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine Kündigung als unwiderlegbar wirksam zu gelten hat, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang arbeitsgerichtlich dagegen vorgeht.

Diese Rechtsfolge erstreckt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt auch auf eine Kündigungsfrist, die falsch berechnet wurde, und beruft sich dabei explizit auf § 7 KSchG. Diese Norm ordnet an, dass eine unwirksame Kündigung bei nicht fristgerechter Kündigungsschutzklage als unwiderlegbar wirksam anzusehen ist.

Dies war bisher anders, denn bislang wurde die Frage der Wirksamkeit der Kündigung unabhängig von der Frage behandelt, zu welchem Termin die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendete.

Eine Kündigungsfrist, die falsch berechnet wurde, konnte daher bisher auch nachträglich noch geltend gemacht und offene Gehaltsansprüche eingetrieben werden. Dies ist nun nicht mehr möglich (BAG, Urteil v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09).