Grundsätzlich finden Sie die Anhaltspunkte zum Betrieb einer Sammelstelle für Gefahrstoffe in den Deutschen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 520. Diese gilt für gefährliche Abfälle, die aus gewerblichen, privaten oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten Mengen anfallen.
Sammelstellen sind stationäre Anlagen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, falls erforderlich gekennzeichnet, in die jeweils vorgeschriebenen Verpackungen sortiert und zum Abtransport bereitgestellt werden.
Voraussetzung für die Errichtung einer Sammelstelle ist die von der zuständigen Behörde erteilte Baugenehmigung oder das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Gliederung von stationären Sammelstellen:
- Verkehrsbereich, in dem Abfälle angeliefert und verpackt abtransportiert werden.
- Annahmebereich, in dem die Abfälle entgegengenommen, beurteilt und sortiert werden.
- Arbeitsbereich, in dem die Abfälle zum Transport vorbereitet werden.
- Hygiene-, Sozial- und Aufenthaltsbereiche
Unterteilen Sie bei der Lagerung von Abfällen Ihren Lagerbereich in folgende Abschnitte:
- Lagerabschnitt I: Gifte, Chemikalien
- Lagerabschnitt II: Druckgaspackungen
- Lagerabschnitt III: brennbare Abfälle, lösungsmittelhaltige Abfälle
Beachten Sie, dass Sie die Zusammenlagerungsverbote von Gefahrstoffen. Außerdem soll der Lagerbereich I frostfrei ausgeführt sein. Die Lagerabschnitte II und III dürfen nicht aneinander grenzen.
Was Sie noch bei der Aufbewahrung und Lagerung gefährlicher Abfälle wissen sollten:
Im Arbeitsbereich von Sammelstellen können verpackte Abfälle bis zum nachfolgenden Arbeitstag aufbewahrt werden. Die Lagerung von vollständig gefüllten Verpackungen im Arbeitsbereich beginnt wochentags bei mehr als 24 Stunden und am Wochenende bei mehr als 72 Stunden. Gemäß dem Explosionsschutz werden laut der TRGS 510 leere Behälter wie volle gewertet.