Ferienjob: Welche rechtlichen Spielregeln einzuhalten sind

Ferienjobs sind weder für Schüler noch für Arbeitgeber völlig unproblematisch. Auf der einen Seite drohen Probleme mit der Steuer oder dem Kindergeld, auf der anderen Seite können Bußgelder fällig werden. Was genau ist bei einem Ferienjob zu beachten?

Gut die Hälfte der Schüler in Deutschland arbeitet während der Ferien, um sich etwas Geld für Konsumgüter oder Urlaubsreisen zu verdienen. Für Arbeitgeber sind die Ferienjober häufig finanziell und wegen der Flexibilität bei der Personplanung interessant. Ohne Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen werden Ferienjobs aber schnell zum Bumerang für beide Seiten.

Wer darf einen Ferienjob ausüben?
Entscheidend ist hier das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das detailliert regelt, ab wann und wie lange Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Verstöße gegen das JArbSchG können für den Arbeitgeber zu Bußgeldern oder in Extremfällen sogar zu einer Strafbarkeit führen.

Ferienjobs für Jugendliche
Großzügiger sind die Ferienjob-Regelungen für Jugendliche (15 – 18 Jährige). Bis zu 4 Wochen im Jahr dürfen sie in den Ferien arbeiten. Die Obergrenze liegt bei 40 Stunden in der Woche bzw. 8 Stunden am Tag. Pausen zählen dabei nicht mit.

Pausen während des Ferienjobs
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden

gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Sie müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, d.h. frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Beschäftigungszeiten während des Ferienjobs
Die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ist so gut wie tabu. Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahren in Gaststätten und im Schaustellergewerbe, in Mehrschichtbetrieben, in der Landwirtschaft sowie in Bäckereien und Konditoreien und in einigen anderen Fällen (§ 14 JArbSchG).

Auch für Ferienjobs am Wochenende gibt es strenge Vorgaben. Grundsätzlich sind Ferienjobs an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten. Auch hier gibt es aber wieder Ausnahme für einzelne Branchen. Allerdings müssen in jedem Fall mindestens 2 Wochenenden im Monat frei bleiben (§§ 15 – 18 JArbSchG).

Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten. Dazu gehören Arbeiten, die mit Kälte, Nässe, Hitze, Erschütterungen, gefährlichen Stoffen und gefährlichen Maschinen verbunden sind. Beispiele: 

  • Beschäftigung an Pressen, Säge- und Hobelmaschinen
  • Schweißarbeiten
  • Führen von Fahrzeugen einschließlich Krane
  • Arbeit in Kühl- und Nassräumen
  • Heben und Tragen schwerer Lasten.

Während der Arbeit sind auch Schüler, die einen Ferienjob ausüben, wie „normale“ Arbeitnehmer unfallversichert. Ferienjobs gelten – schon wegen der oben dargestellten Begrenzung auf 4 Wochen – in der Regel als kurzfristige Beschäftigung (max. 50 Tage im Jahr oder 2 Monate, ggfs. werden mehrere Jobs zusammengerechnet). Diese kurzfristigen Beschäftigungen führen dazu, dass den Ferienjobern keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen werden. Ausnahmen können bestehen, wenn im Anschluss an den Ferienjob eine Berufsausbildung beginnt. Im Zweifel sollte dies vorher mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

Steuerpflicht
Grundsätzlich sind die Einnahmen aus einem Ferienjob steuerpflichtig. Steuern müssen aber erst gezahlt werden, wenn die steuerpflichtigen Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag von 7.664 € im Jahr übersteigen. Wenn der Ferienjob auf Steuerkarte ausgeübt wird, führt der Arbeitgeber die Steuern zunächst an das Finanzamt ab. Die Abzüge werden dann zurück erstattet, wenn der Jugendliche eine Einkommenssteuererklärung macht. Erfolgt die Beschäftigung während des Ferienjobs als Mini-Job (400-€-Job), so zahlt der Arbeitgeber pauschal 30% Steuern.

Wenn ein Jugendlicher mehr als 7.680 € im Jahr verdient, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Die Eltern müssen mit einem Rückforderungsbescheid rechnen.

Jugendliche, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, müssen noch eine weitere Falle beachten. Verdienen sie mehr als 100 € im Monat, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Regelsatz, den die Eltern beziehen, verrechnet. Es kommt dadurch zu anteiligen Kürzungen beim Regelsatz.