Für Jugendliche Auszubildende und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten besondere Vorschriften. Bei ihnen findet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung. Gemäß §15 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dürfen Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftig werden. Die beiden verbleibenden Tage sollten darüber hinaus als Ruhetage direkt aufeinander folgen.
Generell gilt, dass Jugendliche nur in der Zeit von Montag bis Freitag beschäftigt werden dürfen und das Wochenende als Ruhetage einzuhalten sind. Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist nämlich das Arbeiten von Jugendlichen an Samstagen (JArbSchG § 17) sowie an Sonn- und Feiertagen (JArbSchG § 17 und § 18)grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten hier nur für besondere Ausbildungsberufe die im Jugendarbeitsschutzgesetz explizit aufgeführt sind.
Weiterhin legt das Jugendarbeitsschutzgesetz fest:
- Wöchentliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag) max. 40 Std.
- Tägliche Arbeitszeit max. 8 Std.
Ausnahme im Jugendarbeitsschutzgesetz
An maximal 2 Tagen die Woche kann der Ausbildende die tägliche Arbeitszeit um 0,5 Std. verlängern, wenn die betrieblichen Bedürfnisse dies erforderlich machen. Die "Mehrgeleistete" Arbeitszeit von maximal einer Stunde pro Tag muss in der gleichen Arbeitswoche an einem anderen Tag abgezogen werden.
Die tägliche Freizeit nach Beendigung der Arbeit muss gem. JArbSchG § 13 ununterbrochen 12 Stunden betragen in welcher der Jugendliche zu keinerlei Arbeiten herangezogen werden darf. Weiter regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Zeiten in welchen Jugendliche unter 18 Jahren nicht zu arbeiten herangezogen werden dürfen. In diesen Zeiten ist es dem Ausbildenden strikt untersagt Jugendliche zu beschäftigen.
Gemäß JArbSchG § 14 – Nachtruhe, dürfen Jugendliche generell nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme im Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche über 16 Jahren dürfen
- in Gaststätten und Schaustellegewerbe bis 22:00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
- in Landwirtschaftsbetrieben ab 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- in Bäckereien und Konditoreien ab 05:00 Uhr
Jugendliche ab 17 Jahren dürfen
- in Bäckereien und Konditoreien ab 04:00 Uhr
beschäftig werden.
Die Ruhepause für Arbeitnehmer muss täglich mindestens 30 Minuten betragen. Besondere Regelungen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier wieder für Jugendliche vor. Gemäß JArbSchG § 11 müssen ihnen nämlich im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen demnach mindestens:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen.
- Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 ununterbrochenen Minuten.
Die Ruhezeiten müssen in angemessener, zeitlicher Lage, mindestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens 1 Stunde vor Beendigung der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Der Aufenthalt der Jugendlichen während der Ruhezeiten am Arbeitsplatz darf nur dann gewährt werden, wenn dort die Arbeit vollständig eingestellt wird. Ist dies betrieblich nicht umsetzbar, so ist der Jugendliche während der Ruhezeit vom Arbeitsplatz zu verweisen.