Ferienjobs von Schülern:
- Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden (verbotene Kinderarbeit)
- Beschäftigung von Kindern zwischen 13 bis 15 Jahren ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern möglich. Die Kinder dürfen nur leichte Tätigkeiten, max. 2 Stunden/Tag und max. 4 Wochen/Jahr, nicht während der Schulzeit und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr übernehmen.
- Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Die Vergütung erfolgt nach den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung.
Ferienjobs von Studenten:
- Stundenten sind von der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, vorausgesetzt die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Stunden/Woche.
- Die Versicherungsfreiheit gilt auch bei mehr als 20 Stunden/Woche, wenn die Tätigkeit in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien), nachts oder an Wochenenden ausgeübt wird
- Ein Nachweis über die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist erforderlich
Beispiel: Ein Hotelier beschäftigt einen Studenten als Nachtportier. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22 Stunden. Für sein Studium wendet er 28 Stunden pro Woche auf. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, obwohl die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Das Studium steht hier nach wie vor im Vordergrund. Wenn der Student jedoch mehr als 400,- Euro monatlich verdient, entsteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, da die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeführt wird.