Eine Abmahnung
im arbeitsrechtlichen Sinne ist das Mittel der Wahl, wenn einer Ihrer Mitarbeiter gegen seine Pflichten, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind, verstoßen hat. Eine Ermahnung hat keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen und ist nur bei sehr geringfügigen Fehlern sinnvoll.
Unterschiede zwischen Abmahnung und Ermahnung
Erfüllen Arbeitnehmer ihre Pflichten nicht vertragsgemäß, rechtfertigt ein solches Verhalten in der Regel keine sofortige Kündigung. Kommt der Mitarbeiter beispielsweise zu spät, erfüllt er seine Arbeitsaufgaben nicht, missachtet die Weisungen seiner Vorgesetzten oder versäumt es, eine Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit einzureichen, sind das typische Gründe, einen Mitarbeiter abzumahnen.
Funktionen der Abmahnung
Das Kündigungsschutzgesetz verhindert, dass ein Arbeitnehmer selbst wegen relativ schwerwiegender Fehler ohne Weiteres gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter zuvor in geeigneter Weise abzumahnen. Eine Abmahnung hat drei Funktionen:
- Hinweis- oder Rügefunktion
- Warnfunktion, Aufforderung zur Unterlassung des Fehlverhaltens
- Beweissicherung und Dokumentation
Um der Hinweisfunktion zu genügen, sollten Sie den konkreten Tatbestand möglichst genau beschreiben. Halten Sie beispielsweise Datum und Uhrzeit fest und weisen Sie den Mitarbeiter explizit darauf hin, in welcher Weise er gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen hat. Besonders wichtig ist es, dass Sie den Mitarbeiter auffordern, ein solches Verhalten zukünftig zu unterlassen und ihn auf die Konsequenzen hinzuweisen, die er im Wiederholungsfalle zu befürchten hätte.
Teilen Sie ihm mit, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht, wenn sich sein Fehlverhalten wiederholt. Missachtet er diese Warnung, hätte er später vor Gericht kaum Chancen, eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgreich anzufechten. Eine Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen. So kommen Sie Ihrer Dokumentationspflicht nach und könnten im Streitfall beweisen, dass Sie den Mitarbeiter korrekt abgemahnt haben.
Auf die richtige Form kommt es an
Wollen Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, die erst seit kurzen in Ihrem Unternehmen tätig sind, darauf hinweisen, dass Sie bestimmte Dinge gern in einer bestimmten Art und Weise erledigt hätten, können Sie den Betreffenden sofort mündlich oder auch schriftlich ermahnen. Wie Sie Ihre Kritik bezeichnen, spielt dabei keine Rolle, denn arbeitsrechtlich ist die Ermahnung bedeutungslos.
Eine schriftliche Ermahnung hätte auch keine Konsequenzen, falls Sie den Betreffenden später kündigen wollen, weil weiteres Fehlverhalten hinzugekommen ist. Darum ist es immer sinnvoll, genau abzuwägen, in welche Art Sie Ihre Kritik aussprechen. Entscheiden Sie sich für eine Abmahnung ist die Schriftform zwingend. Achten Sie penibel darauf, dass in einer Abmahnung alle drei Funktionen enthalten sind (Hinweis oder Rüge, Warnung und Beweissicherung).
Abmahnung und Ermahnung aus Sicht des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmer sollten Sie jede Kritik Ihres Arbeitgebers ernst nehmen. Sehen Sie es positiv, wenn Sie sachlich ermahnt werden. Nehmen Sie die Kritik an und bemühen Sie sich, es in Zukunft besser zu machen. Bekommen Sie eine Abmahnung, wird es kritisch. Bemühen Sie sich um Pünktlichkeit und erledigen Sie alle Aufgaben, die Ihnen übertragen werden, in vollem Umfang und in bester Qualität.
Theoretisch könnten Sie verlangen, dass eine Abmahnung wieder aus der Personalakte herausgenommen wird. Besser als den Klageweg zu beschreiten, ist es, wenn Sie Ihren Arbeitgeber durch vorbildliches Verhalten überzeugen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel:
"Warum im Arbeitsrecht eine Abmahnung besser ist als eine Ermahnung"