Das soll eine Abmahnung bewirken

Mit einer Abmahnung macht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zwei Dinge deutlich:

  1. Er will eine Pflichtwidrigkeit beanstanden.
  2. Er will das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall kündigen.

Arbeitnehmer sollen also durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden.

Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten in der Abmahnung klar, deutlich und ausreichend konkret beschreiben. Nur so ist der Arbeitnehmer in der Lage, genau zu wissen, was der Arbeitgeber ihm vorwerfen will und wie er sein Verhalten verbessern kann.

Beispiel:

Die Aushilfe Gesa S. kommt wiederholt verspätet zur Arbeit. Es reicht hier nicht aus, wenn in der Abmahnung steht „auf Grund der bekannten Vorkommnisse“ oder „aus gegebenem Anlass“. Der Arbeitgeber sollte das Fehlverhalten und das Verhalten, welches er von Gesa S. verlangt, genau beschreiben: „Unsere Arbeitszeit beginnt morgens um 7:30 Uhr. Am 3.7. sind Sie erst um 7:43 Uhr, 4.7. um 7:36 Uhr und am 10.7. um 7:44 Uhr zur Arbeit erschienen. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie pünktlich erscheinen“.

Da eine Abmahnung auch eine Warnfunktion haben soll, sollte der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist.

Musterformulierungen:

  • „Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.“
  • „Im Wiederholungsfall ist der Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gefährdet.“
  • „Falls Ihnen das noch einmal passiert, werde ich Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.“

Die Ermahnung und Verwarnung

Die Abmahnung unterscheiden Sie von einer Ermahnung oder Verwarnung. Ermahnung und Verwarnung sind einfache Vertragsrügen. Ihnen fehlt die Warnfunktion. Der Arbeitgeber macht seinen Arbeitnehmern dadurch gerade nicht deutlich, dass sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Häufig kann der Arbeitgeber eine Ermahnung als Vorstufe zu einer Abmahnung nutzen. In der Regel wird er eine Ermahnung mündlich aussprechen.

Beispiel: Es wird im Büro eine Aushilfe beschäftigt. Diese verlässt ihren Schreibtisch stets unaufgeräumt. Der Arbeitgeber ermahnt die Aushilfe, künftig den Arbeitsplatz in Ordnung zu halten. Ist er das auch weiterhin nicht, kann er eine Abmahnung aussprechen und dann unter Umständen später eine Kündigung.

Das ist häufig die zeitliche Reihenfolge:

  1. (mehrere) Ermahnung(en)
  2. (mehrere) Abmahnung(en)
  3. Kündigung

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