Erbschaftssteuer: Wie Sie und Ihre Erben der Steuererhöhung bei Grundvermögen entgehen.

Spätestens im nächsten Jahr dürften die derzeitigen Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt werden. Voraussichtlich wird die Erbschaftssteuerbelastung steigen. Dazu liegen jetzt erste Beispielrechnungen vor. Diese legen es nahe, schnell zu handeln, vor allem wenn nur ein Kind vorhanden ist.

Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus, dessen Verkehrswert 666.666 Euro betragen soll. Steuerliche Folge: Wird der Einheitswert aktuell mit rund 65% veranschlagt, sind das 433.333 Euro. Erbe ist ein einziges Kind. Sein Freibetrag: 205.000 Euro. Somit sind 228.333 Euro steuerpflichtig. Ergibt 25.117 Euro Erbschaftsteuer.
 
Gehen wir davon aus, dass der künftige steuerliche Wert 90% des tatsächlichen Verkehrswertes beträgt. Das sind 600.000 Euro. Abzüglich Freibetrag wären dann 395.000 Euro zu versteuern. Das ergibt hier 59.250 Euro. Also weit mehr als doppelt so viel wie nach heutigem Wert an Steuern zu zahlen wäre.
 
Je größer das Immobilienvermögen und je weniger Erben, desto akuter ist somit der Handlungsbedarf. Gehen Sie in solchen Fällen möglichst schnell zu Ihrem Steuerberater und fragen Sie ihn nach Lösungen. Ich erinnere Sie an meinen Leser-Service zur Schenkung gegen Versorgungsleistungen (Brief 23/04). Solche Leistungen sind zwar steuerpflichtig, Ihr Kind kann sie aber als Sonderausgaben abziehen.

Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus, dessen Verkehrswert 666.666 € betragen soll. Steuerliche Folge: Wird der Einheitswert aktuell mit rund 65% veranschlagt, sind das 433.333 €. Erbe ist ein einziges Kind. Sein Freibetrag: 205.000 €. Somit sind 228.333 € steuerpflichtig. Ergibt 25.117 € Erbschaftsteuer.
Gehen wir davon aus, dass der künftige steuerliche Wert 90% des tatsächlichen Verkehrswertes beträgt. Das sind 600.000 €. Abzüglich Freibetrag wären dann 395.000 € zu versteuern. Das ergibt hier 59.250 €. Also weit mehr als doppelt so viel wie nach heutigem Wert an Steuern zu zahlen wäre.

Je größer das Immobilienvermögen und je weniger Erben, desto akuter ist somit der Handlungsbedarf. Gehen Sie in solchen Fällen möglichst schnell zu Ihrem Steuerberater und fragen Sie ihn nach Lösungen. Ich erinnere Sie an meinen Leser-Service zur Schenkung gegen Versorgungsleistungen (Brief 23/04). Solche Leistungen sind zwar steuerpflichtig, Ihr Kind kann sie aber als Sonderausgaben abziehen.

Spätestens im nächsten Jahr dürften die derzeitigen Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt werden. Voraussichtlich wird die Erbschaftssteuerbelastung steigen. Dazu liegen jetzt erste Beispielrechnungen vor. Diese legen es nahe, schnell zu handeln, vor allem wenn nur ein Kind vorhanden ist.