Freibeträge in der Schenkungssteuer
Wer sein Vermögen im Rahmen der persönlichen Freibeträge übertragen kann, braucht sich über Erbschaft oder Schenkungssteuer keine Gedanken zu machen. Zunächst einmal daher ein kurzer Überblick über die persönlichen Freibeträge.
Folgende Freibeträge gelten ab 2009 in Bezug auf den Erwerber des Vermögens, also den Beschenkten:
Steuerklasse 1
Der Ehegatte und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat einen Freibetrag von 500.000 Euro.
Kinder und ein Kind (Enkel) eines verstorbenen Kindes steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung.
Übrige Enkel (wenn deren Eltern noch leben) erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro.
Bei Erwerben von Todeswegen erhalten Eltern und Großeltern einen Freibetrag von 100.000 Euro. Dieser hohe Freibetrag gilt jedoch nicht bei Schenkungen.
Steuerklasse 2
Wenn die Eltern und Großeltern beschenkt werden, steht nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt auch bei den anderen Erwerbern der Steuerklasse 2. Diese sind insbesondere die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder und Schwiegereltern als auch der geschiedene Ehegatte sowie der ehemalige Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse 3
Alle Erwerber, die bisher nicht genannt sind, fallen damit in Steuerklasse 3 und haben ebenfalls nur einen Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung.
Überlegungen zum Steuersparen
Wer daher mit den vorgenannten persönlichen Schenkungssteuer-Freibeträgen nicht auskommt, sollte überlegen, ob er nicht etwas zur Erreichung eines Steuerspareffektes tun kann. Probates Mittel dabei ist, mehrere vorweggenommene Erwerbe nach Ablauf von jeweils zehn Jahren durchzuführen.
Der Grund dafür: Nach Ablauf von zehn Jahren erneuern sich die Freibeträge und stehen wieder zur Verfügung, auch wenn sie zuvor schon einmal komplett genutzt wurden.
Besonders lohnenswert bei Kindern
Insbesondere bei Kindern kann sich diese Vorgehensweise anbieten. Wie oben ersichtlich haben Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber einem Elternteil. Wenn daher ein Elternteil seinem Kind 400.000 Euro schenkt fallen keine Steuern an.
Nach Ablauf von zehn Jahren können wiederum 400.000 Euro an Vermögensgegenständen steuerfrei übertragen werden. Nach weiteren zehn Jahren können die nächsten 400.000 Euro steuerfrei folgen. Insgesamt sind in diesem Beispiel schon in einem Zeitraum von ein bisschen mehr als 20 Jahren 1,2 Millionen Euro (3 x 400.000 Euro) ohne Schenkungssteuer übertragen worden.
Verdopplung durch zweiten Elternteil
Sofern der andere Elternteil auch noch Vermögen hat, kann auch dieser den zuvor geschilderten Weg zusätzlich gehen. Unter dem Strich können die Eltern so innerhalb eines Zeitraums von ein bisschen mehr als 20 Jahren 2,4 Millionen Euro vollkommen schenkungssteuerfrei an ein Kind übertragen. Der Steuerspareffekt erfordert daher nur ein wenig Planung und natürlich auch das Vertrauen in das Kind, dass dieses mit dem erhaltenen Vermögen auch gut umgeht.
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Besondere Empfehlung bei Immobilien
Problematisch ist bei Immobilien häufig, dass die Erträge des Hauses oder der Wohnung noch für den Lebensunterhalt der Eltern benötigt werden. In solchen Fällen bietet sich die Einrichtung eines Nießbrauchs an. Damit können sich die Eltern die Erträge des Vermögens vorbehalten und die Kinder werden Eigentümer der Immobilie. Der Wert des Nießbrauches wirkt dabei noch steuermindernd.
Immobilie teilen
Sofern eine Immobilie vorhanden ist, die mehr als 400.000 Euro wert ist, kann auch nur ein Teil der Immobilie übertragen werden, um die Schenkungssteuer zu umgehen. Insbesondere könnte durch Einrichtung eines wertmindernden Nießbrauches eine Immobilie steuerfrei übertragen werden, die (ohne den Nießbrauch) deutlich mehr als 400.000 Euro wert ist.
Die Variationen sind hier zahlreich und der Einzelfall entscheidet über die beste Vorgehensweise. In allen Fällen gleich ist jedoch, dass sie ein wenig Planung und vorausschauendes Handeln erfordern.