In einer aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 8/01) hat der Bundesgerichtshof nun die Werbung mit Einkaufsgutscheinen im Wert von jeweils 5 Euro, die ein großes Versandhaus anlässlich eines Jubiläums an seine Kunden verschickt und damit Preisnachlässe bewirbt, – entgegen der Entscheidung der Vorinstanz – für zulässig erklärt.
Der Bundesgerichtshof betont, dass die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, niemals wettbewerbswidrig sein kann, sondern im Leistungswettbewerb gewollt sei.
Nur in eng begrenzten Einzelfällen könne eine gewährte Vergünstigung auf ein Angebot unzulässig sein. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die Anziehungskraft dieses Angebotes so stark ist, dass der Kunde abgehalten wird, sich mit den anderen Angeboten der Mitbewerber zu befassen. Dies sei aber nur in Ausnahmen der Fall – nämlich dann, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.
Bei einer mittelbaren Gutschein- oder unmittelbaren Geldzuwendung, die einen Preisnachlass auf alle Waren des Angebots gewährt und allein auf der Preisvergünstigung beruht, behindere dies die Möglichkeit des Verbrauchers zum Preisvergleich (BGH: "Rationalität der Nachfrageentscheidung“) nicht.
Die alleinige Geldzuwendung bzw. ein Preisnachlass in Form eines Gutscheines stellt somit kein unzulässiges oder übertriebenes Anlocken dar.