Auf wenige Stunden befristete Rabatte sind wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Az: 4 U 22/05) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kombination von übertriebenem Anlocken und Zeitdruck bei einer Kaufentscheidung wettbewerbswidrig ist. Im verhandelten Fall hatte ein Möbelhaus in einer Tageszeitung einen Rabatt von 25 Prozent auf Küchen ausgelobt und dessen Gewährung auf den Zeitraum eines Sonntags in der Zeit von 11.00 bis 16.00 Uhr begrenzt.
Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weil durch die Kürze der Zeit die Entscheidungsfreiheit des Käufers unsachlich beeinflusst werde.
Allein ein Preisnachlass von 25 % auf alle Küchen im Angebot eines Möbeldiscounters ist nach Ansicht des Gerichts noch nicht ausreichend, die rationale Kaufentscheidung des Verbrauchers in der erforderlichen Weise zu überlagern. Denn jedem Händler steht es nach Abschaffung des Rabattgesetzes grundsätzlich frei, die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt auch allgemein zu senken und mit Rabatten zu werben.
Eine enge zeitliche Begrenzung eines Rabatts in Verbindung mit übertriebenem Anlocken ist wettbewerbswidrig
Anders ist die Sachlage jedoch, wenn die Rabattaktion – wie hier – ohne zwingenden Grund zeitlich sehr stark begrenzt wird und dem Verbraucher deshalb nicht die erforderliche Zeit gelassen wird, die an sich erforderliche Prüfung von Vergleichsangeboten der Konkurrenz vorzunehmen.
Dem Verbaucher, der eine (neue) Küche braucht oder sucht, erscheint dieser Sonntags-Verkauf als eine ungewöhnliche, so schnell nicht wiederkehrende Sparmöglichkeit. Ein Rabatt von 25 % auf alle Küchen ist aus Sicht des Verbrauchers selbst bei einem Discounter, der in der Regel mit ständigen Niedrigpreisen und Sonderangeboten arbeitet, ein deutlicher Preisnachlass und nicht unbedingt üblich.
Die Hoffnung auf ein Schnäppchen kann den Verbraucher daher veranlassen, das werbende Geschäft aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, welche Art und welche Mengen von Küchen zu diesen Konditionen angeboten werden, worüber die Werbung nichts genaueres aussagt.
Zu der dadurch bedingten Anlockwirkung kommt hier eine starke zeitliche Befristung des Angebots hinzu. Denn die Rabattaktion fand genau an dem Sonntag statt, an dem sie erstmals durch eine Anzeige in einer Tageszeitung beworben wurde, und an diesem Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr. All diese Faktoren machen das Angebot wettbwerbswidrig.
Kunden müssen Möglichkeit haben, Angebote anderer Anbieter zu prüfen
Der Kunde, der morgens oder sogar erst mittags von dem Angebot in der Zeitung liest, muss sich daher sofort in das betreffende Geschäft begeben und ist dann in der Regel schon rein zeitlich nicht mehr in der Lage, sich bei einem anderen Anbieter nach Vergleichsangeboten umzusehen.
Wettbewerbswidrig ist weiterhin, dass solche Sonntagsverkäufe in der Regel auch noch örtlich begrenzt stattfinden, so dass an anderen Orten befindliche Konkurrenten ihre Geschäfte nicht geöffnet haben und deshalb ohnehin vor einem Kauf an diesem Tag nicht aufgesucht werden können.