Asbestsanierung im Eigenheim
Aktuell liegt dem Bundesfinanzhof in München ein Verfahren vor, in dem die obersten Finanzrichter der Republik klären müssen, ob Aufwendungen für die Asbestsanierung im selbstgenutzten Eigenheim steuerlich mindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Zudem muss in diesem Verfahren geklärt werden, ob bei Durchführung solcher wegen Asbest bedingten Maßnahmen zur Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein amtlich erstelltes Gutachten vorgelegt werden muss.
In der ersten Instanz hatten die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 6 K 2314/07 hierzu schon ein positives Urteil gefällt. Eines Gutachtens über die Schädlichkeit der Freisetzung von Asbestfasern bedarf es nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht, da deren Gesundheitsschädlichkeit auf gesicherten Erkenntnissen beruht und allgemein bekannt ist.
"Da im Streitfall klar ist, dass beim Abschneiden der Platten Asbestfasern freigesetzt worden wären, liegt die Gesundheitsgefährdung auch ohne Gutachten auf der Hand." Die Meinung der erstinstanzlichen Richter in punkto Gutachten ist daher erfreulich lebensnah und zu begrüßen.
Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung
Ebenso erfreulich urteilen die Erstinstanzler auch die Frage nach der Absetzbarkeit der Sanierungsmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung. Da im vorliegenden Fall die Erneuerung des asbesthaltigen Reihenhausdaches deshalb vorgenommen werden musste, weil sämtliche Nachbarn dies beschlossen haben und bei der Nichtsanierung des eigenen Hausdaches durch das zwangsläufige Abschneiden der asbesthaltigen Platten Asbest auch tatsächlich freigesetzt worden wäre, liegt nach Meinung der Richter eine außergewöhnliche Belastung vor.
Steuerpflichtige mit ähnlichen Sachlagen sollten daher das Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof im Auge behalten. Auch wir werden hier weiter berichten. Das Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof trägt das Aktenzeichen VI R 47/10. Betroffene sollten sich daher an dieses Verfahren anhängen.
Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: